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Heilpraktiker: Räume in Logopädiepraxis mit nutzen?

Frage

Ich bin seit kurzem Heilpraktiker und zugleich noch Student. Eine Bekannte hat eine Logopädiepraxis. 1. Dürfte ich die Räume mit nutzen, sofern dies zeitlich möglich ist. 2. Gibt es bautechnische Vorgaben, die dann erfüllt sein müssen (mehrere Eingänge, Parkplätze, Toiletten etc.)? 3. Wenn ich nur Hausbesuche anbiete und die Praxis von ihr als offizielle Anschrift nehme, wäre das ok? 4. Gibt es rechtliche Dinge, die beachten werden müssen, weil ich noch Student bin und das nebenher machen möchte?

Antwort

Ihre Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet:
Sie dürfen die Räume nutzen, wenn Ihre Räume über einen separaten Zugang begehbar sind und damit quasi keine Verbindung zur Logopädiepraxis besteht, denn in den Zulassungsempfehlungen für Heilmittelerbringer (wozu die Logopädie gehört) heißt es: „Die Praxis muss in sich abgeschlossen und von anderen Praxen sowie privaten Wohn- und gewerblichen Bereichen räumlich getrennt sein.“

Unabhängig davon können Sie die Räume der Logopädiepraxis vor- und nach den offiziellen Öffnungszeiten der Logopädie nutzen.

Zu 3: Reine Hausbesuchspraxen werden von den Gesundheitsämtern verschiedentlich bewertet, daher erfragen Sie die Haltung direkt bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt vor Ort. Für die einen ist es Heilkunde im Umherziehen und unterliegt damit einem Verbot, für die anderen sind Hausbesuchspraxen lediglich eine Alternative zur Praxis in Niederlassung. Dabei ist es völlig unerheblich, ob Sie die Anschrift der Logopädiepraxis oder Ihre Privatanschrift verwenden. Es ist allerdings in diesen Fällen zu empfehlen die private Anschrift zu verwenden und diese auch dem Gesundheitsamt zu melden, da Sie anderenfalls einen Honoraranspruch verlieren können, siehe: http://www.sasse-heilpraktikerrecht.de/aktuelles/details.php?Kunde=1122&Modul=3&ID=19317
und auch http://www.praxisberater-online.de/therapeuten/artikel/hausbesuchspraxis-auch-ohne-raeumlichkeiten/

Zu 4: Beachten Sie je nach Verdienst das etwaige Entrichten von Sozialversicherungsbeiträgen. Dazu erteilt Ihnen Ihre Krankenkasse gerne Auskunft.

Sie sind zwar nicht rentenversicherungspflichtig: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_grundwissen/01_wer_ist_pflichtversichert/01a_selbststaendige/02_selbststaendige_in_bildung_und_pflege.html
wohl aber im Rahmen der Unfallversicherung: https://www.bgw-online.de/DE/Leistungen-Beitrag/Versicherung/Versicherung_node.html
sowie im Rahmen der Krankenversicherung je nach Einkunftshöhe und Dauer der Tätigkeit.

Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Mai 2017

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