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Gilt das Heilmittelwerbegesetz auch für Berater?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Zurzeit bereite ich meine Selbständigkeit vor und ich bin während der Frage des Marketings auf folgende Umstände gestoßen: Ich habe eine Weiterbildung zum Berater der tibetischen Medizin gemacht und möchte mich nun mit eben diesem Angebot selbständig machen. Falle ich als Berater unter das Heilmittelschutzgesetz oder nicht? (So, wie es Ärzte, Heilpraktiker, aber auch andere therapeutische Berufe tun.) Wer kann mir hier eine VERBINDLICHE Antwort geben?

Antwort

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage.

das Heilmittelwerbegesetz HWG besagt in § 1: Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für … andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht….

Abhängig davon also, wofür Sie Ihre Weiterbildung einzusetzen gedenken, gilt für Sie das Heilmittelwerbegesetz oder nicht. Wollen Sie es in einer Form anwenden, die zu einer Besserung von irgendeinem wie auch immer gearteten Leiden führen soll, gilt für Sie das Heilmittelwerbegesetz.

Mit freundlichen Grüßen

Quelle: Christine Donner

Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.

März 2021

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