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Gesundheitspädagoge und Biofeedbacktrainer: freiberufliche Tätigkeiten?

Frage

Ich bin staatlich anerkannter Diplom-Sozialpädagoge, von Beruf zusätzlich Rettungsassistent, habe ein Zertifikat als Leserechtschreibtherapeut und beginne eine Ausbildung zum Biofeedbacktrainer. Ich plane als Gesundheitspädagoge und Biofeedbacktrainer freiberuflich beratend tätig zu sein. Wie schätzen Sie dies steuerrechtlich ein? Was muss ich im Vorfeld beachten?

Antwort

Ansatzpunkt für die Freiberuflichkeit könnte zunächst Ihr abgeschlossenes Hochschulstudium der Sozialpädagogik sein. Auch wenn die Tätigkeit von Diplom-Sozialpädagogen nicht ausdrücklich als Freier Beruf anerkannt ist, so wird sie zumindest in der Praxis regelmäßig als die den Psychologen ähnlich angesehen, soweit psychologische/pädagogische Aspekte die Tätigkeit prägen. Betrachtet man Ihr Vorhaben der Gesundheitspädagogik, so ist es vertretbar, von einer psychologenähnlichen Tätigkeit auszugehen, wenn ein entsprechendes Studium absolviert wurde und die Pädagogik den Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit ausmacht. Möglich wäre es zudem, das Vorhaben als sog. unterrichtende bzw. erzieherische Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG zu werten. Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die erzieherische Tätigkeit geht über die Wissensvermittlung hinaus und zielt auf die Schulung des Charakters und die Bildung der Persönlichkeit von jungen Menschen ab. Ob auch Erwachsene als Zielgruppe zählen, ist bis heute nicht abschließend geklärt. Was Ihre Tätigkeit als Biofeedbacktrainer betrifft, so ist zu prüfen, ob die vorgenannten Anforderungen erfüllt werden. Anzumerken ist, dass weder die unterrichtende noch die erzieherische Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG einen formalen Befähigungsnachweis erfordert und Ihr - künftiges - Zertifikat daher als ein Mehr einzustufen sein könnte.

Allerdings tendieren die Gewerbeämter im lehrenden Bereich zunehmend dazu, den Unterricht als gewerblich einzustufen. Sie begründen ihre Entscheidung in der Regel damit, dass für die konkrete Art des Unterrichts keine besondere Qualifikation erforderlich ist und somit die Erbringung einer höherwertigen Leistung, welche für die Freiberuflichkeit charakteristisch ist, nicht vorliegt. Sollte das Gewerbeamt Zweifel haben, so müssen Sie argumentieren (Hochschulstudium, Weiterbildung u.v.m.).

Bitte beachten Sie, dass die abschließende Entscheidung (Freier Beruf - Gewerbe) allein dem Finanz- bzw. Gewerbeamt obliegt. Nehmen Sie bei Bedarf Kontakt mit den zuständigen Stellen auf.

Sollten Sie sich auf den Unterricht berufen, so denken Sie bitte an die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Lesen Sie hierzu: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/02_Start_ins_Berufsleben/03_Existenzgruender/01_Selbststaendig_und_pflichtversichert/selbststaendig_und_pflichtversichert_node.html

Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
September 2017

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