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Gesundheits- und Wellness-Angebote: freiberuflich oder gewerblich?

Frage

Ich bin staatlich geprüfte Ergotherapeutin und möchte mich nach der Elternzeit beruflich verändern. Ich habe das Angebot in einem Urlaubsgebiet einen kleinen Ferienhof zu bewirtschaften. Gern möchte ich auch Angebote wie Handmassagen, Thermische Anwendungen und auch Körpermassagen anbieten. Wie ist das, wenn ich Gesundheits- und Wellness-Angebote anbiete? Bin ich freiberuflich oder gewerblich tätig? Was muss ich beachten?

Antwort

Sie müssen die Einkommensteuer und Umsatzsteuer beachten. Einkommensteuerlich ist die Tätigkeit der Ergotherapeuten freiberuflich. Wellness hingegen ist als gewerblich anzusehen. Es wird sich wohl um eine so genannte "getrennt gemischte Tätigkeit" (freiberuflich/gewerblich) handeln. Wenn Sie diese Dienstleistungen sauber trennen können durch Rechnungsstellung und Verbuchung, dann haben Sie keine Probleme.

Sie müssen von einer so genannten "gemischten Tätigkeit" ausgehen (freiberuflich/gewerblich). Dies ist in der Praxis einfach zu handhaben, wenn Sie Ihre Dienstleistungen getrennt in Rechnung stellen können. Dann haben Sie auch getrennte Erfassungen bei der Steuer. Für die Einkommensteuererklärung bedeutet das: Zu den insgesamt sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes gehört auch der zu versteuernde Gewinn aus einer unternehmerischen Tätigkeit. Sie geben also Ihre Einkünfte in den jeweiligen Formularen an sowie die damit verbundenen Kosten. Die Erklärung beinhaltet auch Angaben des Steuerpflichtigen zur Eigenermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich (Regelfall) bzw. der erleichterten Ermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (Freiberufler, Kleinunternehmer). Der entsprechende Jahresabschluss ist der Einkommensteuererklärung beizufügen. Das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen. Sämtliche zu versteuernden Einkünfte werden addiert und die Steuer darauf festgelegt. Beachten Sie bitte grundsätzlich, dass Sie als Unternehmerin erweiterte Möglichkeiten haben, Kosten von der Steuer abzusetzen.

Bei getrennten Tätigkeiten werden eine getrennte Buchhaltung empfohlen (das geht schon mit Kostenstellen) sowie bei häufigeren und größeren Einnahmen zwei getrennte Bankkonten.

Sind Ihre Tätigkeiten als Ergotherapeutin und im Wellness-Bereich nicht trennbar (wenn Sie z.B. Rechnungen oder andere Belege schreiben, auf denen zwischen diesen Tätigkeiten nicht unterschieden wird), so ist die Gesamtbetätigung einheitlich zu beurteilen (BFH 9.8.83, VIII R 92/83, BStBl II 84, 129). Entscheidend ist, ob das freiberufliche oder das gewerbliche Element vorherrscht. Hierbei gilt nicht der geschätzte Anteil der einzelnen Tätigkeitsarten am Umsatz oder Ertrag, sondern, welche Tätigkeit der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt (BFH 30.3.94, I R 54/93, BStBl II 94, 864; BFH 24.4.97, IV R 60/95, BStBl II 97, 567).

Es kann aber auch sein, dass das Finanzamt Ihnen vorschlägt, die Anteile der gewerblichen und freiberuflichen Einkünfte zu schätzen. Dies sollten Sie nur akzeptieren, wenn bei einer nicht-trennbaren Tätigkeit Ihre Dienstleistungen als Ergotherapeutin nicht eindeutig überwiegen.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) beachten Sie bitte das Folgende: Unternehmer, die nur geringe Umsätze tätigen, werden als Kleinunternehmer eingestuft. Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 17.500 Euro nicht überstiegen hat und deren Umsatz im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gegeben sein. Bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist der voraussichtliche Umsatz im Kalenderjahr zu schätzen. Übersteigt dieser voraussichtlich nicht die Umsatzgrenze von 17.500 Euro, gilt der Unternehmer als Kleinunternehmer. Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, muss der Unternehmer auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben. Er kann allerdings auch zur Umsatzsteuer optieren. In diesem Fall hat er die Möglichkeit, auch die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Empfehlenswert ist die freiwillige Umsatzsteuerveranlagung, da nur so der Vorsteuerabzug möglich wird. Für Kleinunternehmer entfällt neben dem Vorsteuerabzug der Ausweis der Umsatzsteuer. Werden die Umsatzgrenzen überschritten, muss der Unternehmer auf seine Umsätze Umsatzsteuer erheben. Optiert ein Kleinunternehmer zur Umsatzsteuer, muss er dies gegenüber dem Finanzamt erklären. Seine Entscheidung bindet ihn für fünf Jahre. Die Rechnungen von Kleinunternehmern müssen immer Angaben enthalten wie: "Ich bin Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes und stelle deshalb keine Mehrwertsteuer in Rechnung".

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
November 2014

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