Antwort
Grundsätzlich gilt: Folgende Nutzungsänderungen sind nach §§ 63 beziehungsweise 68 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) baugenehmigungspflichtig, zum Beispiel:
- Ungenutzter Dachraum in Wohnraum
- Blumenladen in Möbelgeschäft
- Lebensmittelladen in Gaststätte und so weiter
Ist/sind Nutzungsänderung/en baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen baugenehmigungspflichtig, ist ein Bauantrag nach § 69 BauO NRW einzureichen (erforderliche Bauvorlagen siehe folgend). Es sei denn, dass das Gebäude oder die bauliche Anlage ohnehin im Sinne § 65 BauO NRW genehmigungsfrei hätte errichtet werden dürfen.
In § 63 der Landesbauordnung Nordrhein Westfalen weiterhin geregelt, dass die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen grundsätzlich einer Baugenehmigung bedürfen. Hiervon ausgenommen sein können die in § 65 der Landesbauordnung aufgeführten genehmigungsfreien Vorhaben. Dieses gilt jedoch nicht generell. Auch bei genehmigungsfreien Vorhaben sind alle sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten Die Genehmigungsfreiheit ist sehr häufig hierdurch eingeschränkt. Gebäude bis zu 30 cbm umbauten Raum ohne Aufenthaltsräume zählen zu den genehmigungsfreien Vorhaben. In einigen Bebauungsplänen gibt es Beschränkung für die Größe und Lage dieser Nebenanlagen. Ob Ihr Grundstück innerhalb eines Bebauungsplangebietes liegt, erfahren Sie bei den Sachbearbeiter/innen des Fachbereichs Planen und Bauen beim zuständigen Bauamt. So sind z. B. in einigen Bebauungsplänen nur Nebenanlagen bis max. 15 cbm umbauten Raum außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig.
Leider blieb in der Fragestellung unerwähnt, ob es sich bei dem Garten um Eigentum oder um eine gemietete Immobilie handelt. Sollte es sich beim Grundstück um eine gemietete Immobilie handeln, ist zusätzlich die Errichtung und Nutzung des Gartenhauses vorher schriftlich mit dem Vermieter abzustimmen.
Endgültige Sicherheit kann Ihnen aber nur eine entsprechende schriftliche Anfrage bei dem für Sie zuständigen Bauamt geben.
Quelle: Wolfgang Dykiert
Gründungs- und Mittelstandsberatung
Februar 2015
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