Antwort
Ihre Tätigkeit als Heilpraktikerin kann als sog. Katalogberuf unstreitig den Freien Berufen im einkommensteuerlichen Sinne zugeordnet werden. Demgegenüber ist die Mediation nicht per se freiberuflich. Wird ein Katalogberuf ausgeübt und besteht ein beruflicher Zusammenhang dieses Katalogberufs mit der Mediation, so kann im Einzelfall auch die Tätigkeit der Mediatorin freiberuflich sein. Zu prüfen ist also: Gehört die Mediation herkömmlich zum Berufsbild dieses Katalogberufs? Handelt es sich etwa um psychosoziale Mediation - z.B. Familienmediation - so liegt der Schwerpunkt in den psychologischen Aspekten. Diese Tätigkeit ist meines Erachtens vom Heilpraktiker/in für Psychotherapie „gedeckt“ und damit freiberuflich (bitte beachten Sie: Die abschließende Entscheidung obliegt allein dem zuständigen Finanzamt/Gewerbeamt).
Anzumerken ist, dass für den Erhalt des Freiberuflerstatus noch weitere Aspekte maßgeblich sein können, wie etwa in welchem Umfang wird die Mediation im Verhältnis zur „klassischen“ Heilpraktikertätigkeit ausgeübt, erfolgt die Mediation ausschließlich durch den Mitarbeiter...
Ich empfehle Ihnen bei Bedarf die Unterstützung eines/r Steuerberaters/in in Anspruch zu nehmen und ggfs. das örtlich zuständige Finanzamt zu kontaktieren.
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Januar 2017
Tipps der Redaktion: