Navigation

Fachkinderkrankenschwester und MSc Advanced Nurse Practitioner: freiberufliche Tätigkeit?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich bin Fachkinderkrankenschwester für Intensivpflege und habe die letzten Jahre in Großbritannien gelebt. Dort habe ich einen "MSc Advanced Nurse Practitioner" erworben und in dem Feld gearbeitet. In Deutschland steckt die Akademisierung der Pflegekräfte noch in den Kinderschuhen. Nun möchte ich mich hier selbständig machen und Workshops anbieten, Dozententätigkeiten wahrnehmen, Pflegekräfte ins Ausland vermitteln etc. Für mein Projekt werde ich online Werbung machen. Bin ich ein Freiberufler (mein Beruf existiert so in Deutschland nicht)? Oder muss ich ein Gewerbe anmelden?

Antwort

Als Fachkinderkrankenschwester für Intensivpflege sind Sie einkommensteuerlich freiberuflich. Da Ihre "englische Weiterbildung" hierzu eine Aufbauqualifizierung darstellt, siehe hierzu "MSc Advanced Nurse Practitioner"
www.findamasters.com (www)
erfüllen Sie hier die formalen Voraussetzungen für die steuerliche Freiberuflichkeit. Ihre Tätigkeit muss dabei natürlich im Bereich der Kinderpflege liegen. Als Dozenten können Sie außerdem auch unterrichtend und damit ebenfalls steuerlich freiberuflich sein, wenn Sie dabei einen Lehrplan verfolgen (Ihr Unterricht darf dabei allerdings nicht von Nebeneinkünften wie Einnahmen aus Buchverkäufen begleitet sein). Ihre Freiberuflichkeit müssen Sie lediglich dem Finanzamt anzeigen.

Die Vermittlung von Pflegekräften ins Ausland ist eindeutig gewerblich. Hierfür müssten Sie auch ein Gewerbe anmelden. Sie würden dann eine so genannte "trennbar gemischte Tätigkeit" ausüben. Übt eine Einzel-Freiberuflerin sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, so sind diese steuerlich getrennt zu behandeln. Dies ist aber nur der Fall, wenn zwischen den beiden Bereichen kein Zusammenhang besteht - man spricht von einer gemischt-trennbaren Tätigkeit. Für eine getrennte Behandlung ist es vorteilhaft, wenn 1. eine getrennte Buchführung und 2. getrennte Bankkonten vorhanden sind. Günstige Software hierfür gibt es im Handel.

In Ihrer Steuererklärung würden Sie dann sowohl eine selbstständige (= freiberufliche) als auch auf einem eigenen (elektronischen) Formular eine gewerbliche Tätigkeit deklarieren. Betriebsausgaben sind durch Schätzung aufzuteilen.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Februar 2014

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben