Antwort
Neurofeedback ist ein mögliches Therapiemittel im Rahmen einer ergotherapeutischen Behandlung. Umgekehrt ist Neurofeedback jedoch nicht automatisch Ergotherapie. Sofern Sie ausschließlich Neurofeedback anbieten möchten, so können Sie dies im Rahmen einer Privatpraxis aufgrund von Privatverordnungen oder bei Vorliegen einer Heilpraktikererlaubnis tun. Reine Wellness- und Präventionsleistungen dürfen Sie an Privatzahler auch ohne Verordnung oder Heilpraktikererlaubnis abgeben.
Die Zulassungsvoraussetzungen für eine Kassenzulassung einer ergotherapeutischen Praxis finden Sie z.B. unter folgendem Link auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/ambulante_leistungen/heilmittel/heilmittel_zulassungsempfehlungen/Heilmittel_Zulassungsempfehlung_20160307.pdf
Die Grundausstattung = Pflichtausstattung für eine ergotherapeutische Praxis ist ab Seite 27 aufgelistet. Dort können Sie ersehen, dass alle Bereiche der ergotherapeutischen Behandlungen zumindest grundsätzlich abgedeckt sein müssen.
Eine Spezialisierung auf bestimmte Patientengruppen mit bestimmten Erkrankungen und der damit einhergehende überwiegende Einsatz bestimmter Behandlungsmethoden ist im Rahmen einer Kassenzulassung möglich. Sofern jedoch tatsächlich eine zugelassene Ergotherapiepraxis grundsätzlich jeden Patienten ausschließlich mit Neurofeedback behandeln sollte, ist dies einerseits fachlich nicht vertretbar und andererseits nicht mit den Zulassungsvoraussetzungen vereinbar.
Quelle: Christine Donner
Diplom-Betriebswirtin
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Mai 2018