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Eignungsdiagnostische Untersuchungen, Coach, Personalrecruiting: freiberufliche Tätigkeiten?

Frage

Ich möchte eine kleine Ein-Personen-Beratung ins Leben rufen mit den Dienstleistungen a) eignungsdiagnostische Untersuchungen (psychologische Tests), b) Coaching, c) Rekrutierung von Personen für Unternehmen. Ist das dann eine freiberufliche Tätigkeit oder muss ich Gewerbe anmelden? Ich bin schon als Heilpraktikerin angemeldet, so dass das zweite Geschäft nicht mehr als 15 Stunden die Woche sein wird. Wer kann mir Auskunft geben? Meine Steuerberaterin meinte, ich soll mich ans Gewerbeamt melden - aber da ist nie jemand zu erreichen.

Antwort

Um Ihren Freiberuflerstatus als Heilpraktikerin nicht zu gefährden, sollte vorerst geprüft werden, inwieweit Ihre geplanten Dienstleistungen die Voraussetzungen für eine freiberufliche Einstufung erfüllen.

Die beratenden Tätigkeiten im Bereich von eignungsdiagnostischen Untersuchungen, sowie in Form eines Coachings wären dann als freiberuflich einzustufen, wenn diese auch zu therapeutischen Zwecken im Sinne des Heilpraktikergesetzes eingesetzt werden (§ 1 Abs. 2 HeilprG). Dazu gehören Tätigkeiten, die zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen ausgeübt werden.

Falls Sie als Coach hingegen nicht beratend, sondern eher unterrichtend tätig sind, so könnte der Zugang zur Freiberuflichkeit über die sog. „unterrichtende Tätigkeit“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfolgen. Dabei geht es um die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten sowie Fertigkeiten in einer organisierten und institutionalisierten Form. Gewerbeämter tendieren zunehmend dazu Unterricht als gewerblich einzuordnen. Dies gilt v.a. für Unterrichtsformen, die keine besondere Qualifikation erfordern, wodurch die Erbringung einer höherwertigen Dienstleistung, welche für die Freiberuflichkeit charakteristisch ist, nicht besteht. In diesem Fall ist es erforderlich anhand der eigenen Qualifikation und Dienstleistung zu argumentieren.

Kommen wir zu Ihrer Tätigkeit im Bereich Rekrutierung von Mitarbeitern für Unternehmen. Diese Tätigkeit ist dem Gewerbe zuzuordnen, da Mitarbeiter-Rekrutierung nicht der typischen Tätigkeit einer Heilpraktikerin entspricht.

Um eine „Infizierung" der gewerblichen Dienstleistung auf die freiberufliche Tätigkeit zu vermeiden, sollte eine klare Trennung (z.B. in der Rechnungslegung und Buchhaltung) erfolgen. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberaterin.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die abschließende Entscheidung (Freier Beruf oder Gewerbe) allein dem Finanz- bzw. Gewerbeamt obliegt.

Quelle: Hamid Rezai
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung
Juli 2019

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