Antwort
Die Tätigkeit von Heilpraktikern/innen für Psychotherapie nach den Bestimmungen des HeilpraktG zählt zu den Heilberufen und ist somit als freiberuflich i.S.d. § 18 EStG einzustufen.
Demgegenüber stellt die Tätigkeit von Kunsttherapeuten/innen nicht per se einen Freien Beruf dar. Eine heilberufsähnliche Tätigkeit wäre nur anzunehmen, wenn für die Ausübung von Kunsttherapie eine staatliche Erlaubnis zwingend vorgeschrieben wäre, wie es etwa auch bei Ärzten, Heilpraktikern der Fall ist. Da Kunsttherapeuten/innen zur Berufsausübung keiner staatlichen Erlaubnis bedürfen, liegt grundsätzlich keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit vor.
In Ihrem Fall könnte jedoch eine Freiberuflichkeit anzunehmen sein, da Sie neben dem Diplom-Kunsttherapie die Heilpraktiker-Zulassung (Psychotherapie) erworben haben. Die Freiberuflichkeit könnte damit begründet werden, dass die Kunsttherapie eng mit der Tätigkeit als Heilpraktikerin (Psychotherapie) verzahnt ist bzw. als zu diesem Berufsbild gehörig anzusehen ist und mit der Heilpraktiker-Erlaubnis die erforderliche staatliche Zulassung vorliegt. Hierfür spricht auch die mittlerweile existierende gekoppelte Ausbildung zum/r „Heilpraktiker/in für Psychotherapie und Diplom-Kunsttherapeut/in“ (vgl. www.berufenet.arbeitsagentur.de/Heilpraktiker). Des Weiteren kann die Kunsttherapie, soweit sie von Heilpraktikern/innen (Psychotherapie) durchgeführt wird, vereinzelt - je nach Vertragsbedingungen - über die Krankenkassen abgerechnet werden.
Was Ihre Tätigkeit als systemische Therapeutin betrifft, sind die obigen Ausführungen entsprechend anzuwenden. Handelt es sich hierbei um eine Tätigkeit die zum klassischen Berufsbild der Heilpraktikerin (Psychotherapie) gehört, so arbeiten Sie auch hier freiberuflich im einkommensteuerlichen Sinne.
Die Lehrtätigkeit kann als unterrichtende Tätigkeit freiberuflich sein. „Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Der Unterricht kann hierbei auch individuell in Form von Einzelunterricht erteilt werden (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573).
Anders als die Finanzämter tendieren die Gewerbeämter im lehrenden Bereich zunehmend dazu, den Unterricht als gewerblich einzustufen. Sie begründen ihre Entscheidung in der Regel damit, dass für die konkrete Art des Unterrichts keine besondere Qualifikation erforderlich ist und somit die Erbringung einer höherwertigen Leistung, welche für die Freiberuflichkeit charakteristisch ist, nicht vorliegt. Sollte das Gewerbeamt Zweifel äußern, so müssen Sie anhand Ihrer Qualifikationen argumentieren und darlegen, dass die von Ihnen angebotene Lehrtätigkeit nur nach Erwerb theoretischen und praktischen Fachwissens möglich ist.
Bitte beachten Sie:
Die abschließende Einstufung (Freier Beruf - Gewerbe) obliegt allein dem zuständigen Finanz- und Gewerbeamt und ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Selbstständig Lehrende (Unterrichtende), die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, unterliegen grundsätzlich der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute.
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Februar 2017
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