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Dipl.-Heilpädagogin: Energetische Beratung?

Frage

Ich bin Dipl.-Heilpädagogin. Die freiberufliche Tätigkeit als Unternehmensberaterin wurde bereits 2014 anerkannt. Nun kommt es aber immer wieder, dass ich auch persönlich beratend tätig bin - ich also Unternehmer persönlich bzw. Menschen berate, die eher eine persönliche Beratung wünschen. Dies läuft unter der Bezeichnung Energetische Beratung. Kann das Berufsbild des Dipl. Heilpädagogen mit dem des Dipl. Psychologen in diesem Sinne gleichgesetzt werden und ist die Beratung dann eine freiberufliche Tätigkeit? Nach dem sog. „Geistheiler-Entscheid“ ist geistiges Heilen zwar anerkannt, gilt aber als Gewerbe. Was ist aber mit HeilKUNST? Diese Definition des Partnerschaftsgesetzes §1 Abs. 2 ist stimmig und triff voll auf meine Tätigkeiten als Unternehmensberater & Energetischer Berater zu.

Antwort

Es ist richtig, dass die Heilberufe (Heilkunde) als sog. Katalogberufe zu den Freien Berufen i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zählen. Unter Heilkunde ist grundsätzlich jede Handlung zu verstehen, die der Feststellung, Heilung und Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden dient (so BVerwG v. 25.6.70). Die Heilberufe müssen grundsätzlich eine staatliche Prüfung ablegen und bedürfen zu ihrer Berufsausübung einer staatlichen Zulassung.

Da Sie keinen Heilberuf ausüben, scheidet unter diesem Gesichtspunkt eine Freiberuflichkeit aus.

Als Ansatzpunkt könnte Ihr Abschluss als Dipl. Heilpädagogin dienen. Die Diplom-Psychologen/innen werden mittlerweile unstreitig als zu den Freien Berufen gehörig angesehen. Den Diplom-Psychologen/innen ähnlich sind diejenigen, die - zum einen - einen Hochschulabschluss der Sozialpädagogik oder in verwandten Fächern, in welchen Pädagogik/Psychologie gelehrt wurde, vorweisen können und - zum anderen - im Schwerpunkt psychologenähnlich tätig sind. Hieran werden hohe Anforderungen gestellt.

Insoweit müssen Sie prüfen, ob Ihr Studium dem der Sozialpädagogik gleichgestellt ist. Hinzukommt, dass die energetische Beratung häufig mit Feng Shui etc. verbunden wird, welches als gewerblich eingestuft wird. Prüfen Sie also auch die konkrete Art Ihrer Tätigkeit. Gegen die Einstufung der Freiberuflichkeit könnte sprechen, dass für die Tätigkeit als energetische Beraterin keine besondere Qualifikation erforderlich ist und keine staatliche Zulassung Voraussetzung für die Berufsausübung ist.

Bitte beachten Sie: die endgültige Entscheidung obliegt allein dem zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt.

Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
April 2016

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