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Ambulanter Pflegedienst in den Niederlanden: Patienten aus Deutschland?

Frage

In den Niederlanden betreibe ich einen ambulanten Pflegedienst. Ich trage mich mit dem Gedanken, für deutsche Urlauber und Bürger der BRD mit Wohnsitz in den Niederlanden, die (noch) versichert sind ebenfalls häusliche Pflege in den Niederlanden anzubieten. Das möchte ich gern auf Basis einer Kassenzulassung und dem damit verbunden Versorgungsvertrag.

Hierzu hätte ich gern mehr Information. Ist das überhaupt möglich? Wenn ja: Zweigstelle gründen oder ein vollständig neues Unternehmen? Wie muss ich das regeln mit dem Personal? Deutsches Arbeitsrecht oder niederländisches Arbeitsrecht? Natürlich habe ich auch viele Fragen in Bezug auf Finanzen, Steuerrecht und mehr. Ich würde mich sehr freuen, wenn ich von Ihnen Antwort bekomme. Eine mögliche Anlaufstelle wäre schon sehr schön.

Antwort

Nach Sichtung der notwendigen Voraussetzungen für eine Zulassung als ambulanter Pflegedienst, erfüllen Sie aus meiner Sicht die dort ersichtlichen Vorgaben, siehe: www.aok-gesundheitspartner.de

Dass Sie in den Niederlanden ansässig wären, ist hierfür nicht schädlich.
Ich gehe davon aus, dass viele der in den Niederlanden ansässigen Deutschen aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen kommen. Der Ansprechpartner für die Zulassung dort daher: AOK Rheinland/Hamburg

Ihr Kontakt: Frank Schmitz
AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse
Regionaldirektion Gemeinschaftsaufgaben
Fachbereich Rechnungsprüfung HKP/Pflege
Friedrich-Ebert- Str. 49, 45127 Essen
Tel.: 0201 - 2011 567, Fax: 0201 - 2011 528
E-Mail-Kontakt : frank.schmitz@rh.aok.de

Beachten Sie vor allem folgende Besonderheiten:
Die deutsche Pflegeversicherung zahlt bei Pflege im Ausland nur das in Deutschland übliche Pflegegeld für häusliche Pflege durch Angehörige, auch wenn ein Bundesbürger ein ausländisches Pflegeheim nutzt. - Höchstrichterlich wurde diese Praxis im Juli 2012 vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigt (Urteil vom 12.7.2012, Aktenzeichen: C-562/10).

Das bedeutet je nach Pflegestufe zwischen 235 Euro und 700 Euro monatlich. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Nicht-EU-Ländern von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr besteht ebenfalls Anspruch auf das Pflegegeld der deutschen Pflegekassen. Es wird also auch im Urlaub gewährt, unabhängig von der Lage des Urlaubsorts.
In einigen EU-Ländern wie Frankreich, den Niederlanden oder Österreich übernehmen die dortigen Sozialversicherungen Teile der Sachleistungen des pflegebedürftigen deutschen Gastes in dem Rahmen, wie es für die eigenen Bürger gesetzlich festgelegt ist. Doch welche Kosten letztlich in den EU-Staaten übernommen werden, ist je nach Land und Pflegebedürftigkeit sehr unterschiedlich.

Eine Übersicht der Pflegeleistungen im Ausland hat der Verein Deutsche im Ausland zusammengestellt: www.deutsche-im-ausland.org

Da Sie den Pflegedienst in den Niederlanden betreiben, gilt das niederländische Arbeitsrecht.
Auch Ihre Steuerzahlungen leisten Sie an die Niederlande. Die Staaten regeln die Verteilung der Steuern durch die sog. Doppelbesteuerungsabkommen.

Weitere Unterstützung erfahren Sie auch über das Büro für "Deutsche Angelegenheiten" in den Niederlanden: www.svb.nl

Quelle: Christine Donner
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Oktober 2015

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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