Antwort
Auf der Grundlage verschiedener Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt grundsätzlich: Eine schriftstellerische Tätigkeit erbringt, wer eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niederlegt. Öffentlichkeit besteht dann, wenn Texte einem aus der Sicht des Verfassers zahlenmäßig nicht bestimmbaren Personenkreis verfügbar gemacht werden sollen (BFH Urteil vom 10.9.1998, IV R 16/97, BStBl II 1999, 215). Eine technische Redakteurin und ein technischer Redakteur, die Anleitungen zum Umgang mit technischen Geräten verfassen, üben keine gewerbliche, sondern eine freiberufliche schriftstellerische Tätigkeit aus, wenn der auf der Grundlage mitgeteilter Daten erstellte Text als eine eigenständige gedankliche Leistung des Autors erscheint (BFH-Urteil vom 25. 4. 2002 IV R 4/01, BStBl. 2002 II, 475).
Auf eine bestimmte Qualität der Arbeiten kommt es nicht an, sie müssen also weder wissenschaftlichen noch künstlerischen Anforderungen genügen. Es ist jedoch strittig, unter welchen Bedingungen schriftstellerische Tätigkeit bei Auftragsarbeiten angenommen werden kann. Hier kommt nur darauf an, dass der Auftragnehmer selbst ebenfalls schriftlich in eigener Gestaltung eigene Gedanken niederlegt, die zur Veröffentlichung bestimmt sind.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg stellte in Bezug auf die Erstellung von Werbetexten fest: „Besteht die Aufgabe … im wesentlichen darin, vorgefertigte Texte ausschließlich für die Eigenwerbung eines Unternehmens mündlich zu beurteilen bzw. zu überarbeiten, liegt weder eine künstlerische, eine schriftstellerische noch die einem beratenden Betriebswirt ähnliche zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führende Tätigkeit vor.“
FG Baden-Württemberg Urteil v. 22.01.2003 - 13 K 140/01 EFG 2003 S. 770
Lektorat ist in der Regel freiberuflich.
In Bezug auf Ihre Dienstleistung im Bereich der Bewerbungen liegen Sie richtig. Hier ist eine Zuordnung schwierig, zumal die Finanzämter keine eindeutige Linie verfolgen. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte "verbindliche Auskunft" des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit hohen Anforderungen und mit Kosten verbunden. Unabhängig davon können Sie sich mit dem Finanzamt in Verbindung setzen, das auch eine beratende Funktion hat. Sollten Sie sich auf eine gewerbliche Betätigung verständigen, so hilft Ihnen ein Hinweis auf die Gewerbesteuer: Als Einzelunternehmerin wird Ihnen bei der Gewerbesteuer ein jährlicher Freibetrag von 24.500 € auf den Gewinn gewährt.
Es ist auch möglich, eine „gemischte Tätigkeit“ (freiberuflich und gewerblich) auszuüben.
Hier noch eine Anmerkung: Einzelunternehmen gibt es sowohl für Gewerbetreibende als auch für Freiberuflerinnen und Freiberufler. Sie würden folglich wohl hier fündig hinsichtlich Ihrer Rechtsform.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Stand:
Juni 2022
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