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eBook-Cover entwerfen und verkaufen?

Frage

Ich würde gerne neben der Uni ein wenig Geld mit Grafikdesign verdienen. Konkret dreht sich mein Vorhaben um eBook-Cover, weil ich dort momentan eine Nachfrage sehe. Neben richtigem Design nach Kundenwünschen würde ich gerne eine Website anlegen und dort fertige Cover zum Verkauf anbieten. Wenn einem Kunden ein Design gefällt, kann er es kaufen und ich passe dann noch Kleinigkeiten und die Buchdaten dazu an. Der Verkauf der vorgefertigten Cover ist für mich rechtlich schwer einzuschätzen. Auf der einen Seite ist es ja eine kreative Arbeit. Auf der anderen Seite ist der Verkauf ja eindeutig gewerblich. Benötige ich dafür einen Gewerbeschein?

Antwort

Zur einkommensteuerlichen Behandlung von Grafik-Design müssen Sie das Folgende beachten: In § 18 EStG werden drei Gruppen freiberuflicher Tätigkeit unterschieden: die Katalogberufe (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten etc.), die den Katalogberufen ähnlichen Berufe und die Tätigkeitsberufe. Zu den Tätigkeitsberufen zählen auch die künstlerischen Berufe. Für die Beurteilung der Freiberuflichkeit gibt es von Finanzgerichten mehrere Urteile für den Bereich Grafik-Design, die hier näher dargestellt werden sollen.

Bis zu einer BFH-Entscheidung (Bundesfinanzhof) vom 17.7.1958 führte eine gewerbliche Zweckbestimmung dazu, dass eine gestalterische Leistung generell nicht als eine künstlerische Tätigkeit eingestuft wurde. Seither hat sich die Rechtsprechung jedoch grundlegend geändert: "Für die Gerichte ist seitdem allein entscheidend, ob der Grafikdesigner ohne Rücksicht auf die spätere Verwendung seiner Arbeit schöpferische Leistungen vollbringt, also Leistungen, in denen sich seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft widerspiegeln und die neben einer hinreichenden Beherrschung der Technik der betreffenden Kunstart eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichen." Es ist davon auszugehen, dass die "hinreichende Beherrschung der Technik" bereits durch Ihre Ausbildung und die langjährige Berufstätigkeit als Gestalter o.ä. als gegeben anzunehmen ist. Ein einschlägiges Studium ist nicht zwingend erforderlich, wird von der Finanzverwaltung aber positiv beurteilt!

Wenn sich ein Grafik-Designer "[...] an ins Einzelne gehende Angaben und Weisungen seines Auftraggebers zu halten hat und ihm infolgedessen kein oder kein genügender Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung bleibt [...]" , würde dies gegen die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit sprechen, da dann die künstlerische Gestaltungshöhe nicht gegeben wäre. Dass mitunter Vorgaben von Auftraggebern zu berücksichtigen sind, liegt nach Auffassung der Gerichte an der Besonderheit des Designer-Berufes und ist für die Frage der Freiberuflichkeit unschädlich (FG Berlin, Urteil vom 23.9.1997 (VII 94/92), solange der Grafik-Designer die Art und Weise der Umsetzung gemäß seiner eigenen schöpferischen Phantasie bestimmen kann.

Der Verkauf ist nicht immer gewerblich. Sehen Sie hierzu die geltende Rechtsprechung für Schriftsteller, die Sie auf das Grafik-Design übertragen können. Der Bundesfinanzhof stellt in Bezug auf eine Schriftstellerin das Folgende: Wenn die Schriftstellerin ihr Buch selbst verlegt und zum Beispiel auf Lesungen verkauft, beschränken sich Selbstverlag und Eigenvertrieb auf eine ”der schriftstellerischen Tätigkeit dienende Funktion” und stellen keine ”neue Erwerbsgrundlage" dar. ”Die bloße Verwertung eigener schriftstellerischer Erzeugnisse im Rahmen des Üblichen ist . . . in der Regel der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen”. Erst wenn die "zu diesem Zweck geschaffene organisatorische Einrichtung" darüber hinaus geht und "eine neue Erwerbsgrundlage darstellt", wird die Autorin zur Gewerbetreibenden. Also z.B. dann, wenn sie die Verlagsarbeit von Angestellten oder Honorarkräften erledigen lässt, oder wenn das Verkaufen der eigenen Bücher zu einem "gewerblichen Massenvertrieb" wird (Aktenzeichen VIII R 111/71). Wenn Sie also mit einem Auftraggeber einen Kaufvertrag für Ihr Design schließen, ist das noch nicht gewerblich. Der Verkauf über das Internet hingegen lässt auf eine gewerblich Tätigkeit schließen - stimmen Sie sich dazu mit dem Finanzamt ab!

Beachten Sie bitte unbedingt auch das Urheberrecht. Nähere Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter www.existenzgruender.de.

Weiter empfehle ich aus gleicher Quelle die Informationen für selbstständige Studierende:
www.existenzgruender.de.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
November 2014

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