Antwort
Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn Ihre selbständige Tätigkeit entweder über Sie oder Ihre Frau abgerechnet wird und die andere Person quasi „kostenlos“ mitarbeitet.
Zu klären ist für die Anmeldung der Selbständigkeit allerdings, ob das ortsansässige Finanzamt die Tätigkeit, die Sie ausüben möchten, als freiberufliche Tätigkeit anerkennt oder nicht. Falls das Finanzamt Ihre Selbständigkeit nicht als freiberufliche Tätigkeit einordnet, gilt es für Sie, ein Gewerbe im Nebenerwerb anzumelden. Diese Anmeldung ist unkompliziert und kann häufig bereits online beim Ordnungsamt Ihrer zuständigen Gemeinde durch Sie veranlasst werden.
Weiterhin ist es ratsam, dass Sie mit einer Steuerberatung klären, wie es für Sie als Ehepartner am steuerlich günstigsten ausfällt, auf wen die selbständige Tätigkeit angemeldet wird.
Einen weiteren Hinweis zu einer selbständigen Tätigkeit möchte ich Ihnen geben, in Bezug auf das Angestelltenverhältnis Ihrer Frau. I.d.R. gilt es, Nebentätigkeiten beim Arbeitgeber anzumelden. Über die Rechte und Pflichten, die Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber in Bezug auf Nebentätigkeiten haben, gibt meist der gültige Arbeitsvertrag Auskunft.
Darüber hinaus kann es für Sie ein Thema werden, dass im Rahmen Ihrer Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Auswirkungen auf die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen – insbesondere Kranken-/Pflegeversicherung – entstehen. Hier ist es empfehlenswert im Vorfeld mit Ihrer Krankenversicherung in Kontakt zu treten.
Quelle:
Dr. Angelika Eichenlaub
Beratung, Coaching, Training
Stand:
November 2022
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