Antwort
Grundsätzlich muss jede selbstständige Tätigkeit - auch eine solche, die während des Studiums ausgeübt wird - angemeldet werden.
Während eine gewerbliche Tätigkeit beim zuständigen Gewerbeamt (gemeindeabhängig auch Ordnungsamt, Rathaus o.ä. genannt) angemeldet wird, erfolgt die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt mittels sog. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
Im ersten Schritt muss daher geklärt werden, ob Ihr Vorhaben „Gründung einer Zeitschrift“ als Gewerbe oder Freier Beruf einzustufen ist.
Hierbei ist anzumerken, dass die abschließende Entscheidung allein beim zuständigen Finanz-/Gewerbeamt liegt, sodass hier „nur“ eine Einschätzung abgegeben werden kann.
Die Gründung einer Zeitschrift kann schriftstellerisch und somit einkommensteuerrechtlich als freiberuflich i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG einzustufen sein. Schriftstellerisch tätig ist derjenige, der eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niederlegt (vgl. BFH IV R 142/72 vom 20.10.1975).
Etwas anderes gilt jedoch bei Schriftstellern im Selbstverlag (vgl. BFH IV R 15/73 vom 30.11.1978). Der BFH hat entschieden, dass die Verwertung eigener schriftstellerischer Erzeugnisse nicht mehr als freiberuflich anzusehen sind, wenn sich die nach dem Gesamtbild der zu diesem Zweck geschaffenen organisatorischen Einrichtung als neue Erwerbsgrundlage darstellt. Dies wird etwa regelmäßig beim Massenvertrieb über das Internet angenommen.
Maßgeblich für die Einstufung (Freier Beruf - Gewerbe) sind also stets die Umstände des Einzelfalls, im Besonderen: Art der Vermarkung, des Vertriebs, Einnahmen aus dem Verkauf u.v.m.
Prüfen Sie daher inwiefern die obigen Voraussetzungen auf Sie zutreffen.
Unabhängig von der Frage Ihres Status ist das Thema „Rechtsformwahl“ zu bewerten. Sind Sie zwei oder mehr Inhaber, so bietet sich die Gründung einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) an. Es würde sich sodann um eine freiberufliche bzw. gewerbliche GbR handeln. Der Vorteil einer GbR liegt in der vereinfachten Gründung (keine Registereintragung; kein Stammkapital; kein Schriftformerfordernis u.a.).
Der Nachteil einer GbR liegt jedoch im Besonderen in der unbeschränkten Haftung, auch mit dem Privatvermögen. Daher ist meines Erachtens in diesem Fall der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung dringend zu empfehlen. Nähere Informationen zur GbR und zu den weiteren möglichen Rechtsformen finden Sie in den GründerZeiten Nr. 11: Rechtsformen (PDF, 1.006 KB).
Zum Thema Freiberuflichkeit und Versicherungen empfehle ich Ihnen zudem die Lektüre der
GründerZeiten Nr. 05: Versicherungen (PDF, 790 KB) und GründerZeiten Nr. 17: Existenzgründungen durch freie Berufe (PDF, 932 KB)e.
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Mai 2016
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