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Website und Blog betreiben: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich möchte eine Website in chinesischer Sprache betreiben, mit einem Blog integriert. Auf der redaktionellen Seite sind die Tätigkeiten hauptsächlich Recherchieren von Themen im deutschen Sprachraum, Verfassen von Artikeln in der chinesischen Sprache, Website Design, Bearbeiten von Bildern und Erstellen von Infografiken. Die Einnahmequellen sind möglicherweise von Sponsoren, Werbekunden, Affiliate Marketing Partner. Ich möchte fragen, ob die Selbständigkeit in diesem Fall zu Gewerbe oder Freiberuflichkeit gehört.

Antwort

Die von Ihnen genannten Tätigkeiten könnten unter bestimmten Voraussetzungen freiberuflich im steuerlichen Sinn sein, etwa als Journalist, Schriftsteller oder Webdesigner. Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht näher zu prüfen, da die von Ihnen genannten Einkünfte gewerblich sind. Wenn Sie zum Beispiel einen Artikel verfassen und dafür ein Honorar erhalten, so würde es sich um freiberufliche Einnahmen handeln. Einnahmen aus Sponsoring und Werbung sind nach ständiger Rechtsprechung zu § 15 EStG als gewerblich anzusehen. Im Steuerdeutsch: Ihnen wird eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit nachhaltiger Gewinnerzielungsabsicht unterstellt und damit ein Gewerbe.

Kommen wir noch zum Affiliate-Marketing. Hier betreiben Sie für Ihre Werbepartner Produktwerbung bzw. Dienstleistungswerbung im Internet und erhalten dafür eine Provision. Auch dies ist nach der Rechtsprechung gewerblich: „Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist regelmäßig auf Absatzförderung gerichtet, wenn seine Tätigkeit auf Provisionsbasis, also erfolgsabhängig, vergütet wird“, sagt der Bundesfinanzhof (BFH-Urteile vom 14. Juni 1984 I R 204/81, BFHE 142, 148, BStBl II 1985, 15; in BFH/NV 1992, 664; in BFH/NV 1996, 135).

Hier noch eine wichtige Anmerkung: Das Bundessozialgericht hat 2011 wie folgt entschieden: Wer seine publizistische Arbeit auftragsunabhängig hauptsächlich durch Werbung finanziert - und nicht durch den Verkauf seiner Texte -, hat als Pflichtmitglied Anspruch darauf, in der Künstlersozialkasse (KSK) versichert zu werden (Urteil vom 21.7.2011, Az. B 3 KS 5/10 R).

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Juni 2017

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