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Webdesigner: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?

Frage

In einem der älteren Beiträge im BMWi-Existenzgründungsportal steht, dass Webdesigner auch Freiberufler sind. Andere Quellen, die ich finde, besagen das Gegenteil. Wie ist der aktuelle Stand?

Antwort

In der Praxis der Finanzverwaltung werden Webdesigner unterschiedlich eingestuft, also neben der freiberuflichen Tätigkeit auch als gewerblich berufsausübend. Dies wird erst nachvollziehbar bei einer näheren Betrachtung der einschlägigen Rechtsprechung.

Nach dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19.6.2008 (8 K 4272/06 G) erzielt ein Selbstständiger, dessen Tätigkeit dem Berufsbild eines Webdesigners entspricht, Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Webdesigner mit einer beruflichen Qualifikation als Grafik- oder Diplomdesigner, die nach den Vorgaben ihrer Auftraggeber künstlerische Konzepte für deren Internetauftritte entwerfen, können Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen. Für eine künstlerische Betätigung spricht auch die Tatsache, dass Webdesigner nach Maßgabe der sozialgerichtlichen Rechtsprechung als Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes zu qualifizieren sind.

Webdesigner sind folglich nicht generell als Freiberufler anzusehen, sondern nur dann, wenn die in der Rechtsprechung formulierten Kriterien erfüllt sind. Eine ausführliche PRAXISHILFE: Freiberufliche Künstlerinnen und Künstler (PDF, 111  KB).

Beachten Sie bitte noch das Folgende: Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit hohen Anforderungen und auch mit Kosten verbunden. Eine Verständigung mit dem Finanzamt ist zu empfehlen. Beachten Sie bitte auch die Tipps über oben genannten Link.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Juli 2018

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