Antwort
Für die Programmierung im freien Beruf gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), dass Sie folgende Voraussetzungen erfüllen müssen, wenn Sie nicht über einen einschlägigen Studienabschluss verfügen: Sie müssen über Kenntnisse verfügen, die einem Informatiker vergleichbaren sind und eine ingenieurähnliche Tätigkeit ausüben.
(Zitat) „Setzt der Katalogberuf … eine qualifizierte Ausbildung voraus, reicht entgegen der Auffassung des Klägers die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit allein nicht aus. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der Steuerpflichtige auch über in Tiefe und Breite vergleichbare Kenntnisse verfügen." (Zitatende) Urteil des BFH vom 18.04.2007 (Az. XI R 29/06; BStBl II 2007, 781)
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Zum Webdesign: Nach dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichtes Münster vom 19.6.2008 (8 K 4272/06 G) erzielt ein Selbstständiger, dessen Tätigkeit dem Berufsbild eines Webdesigners entspricht, Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Das Berufsbild des Webdesigners wird wie folgt definiert:
1. Kernkompetenzen
Benutzerschnittstellen, Benutzeroberflächen
Bildbearbeitung, digital
Entwurf
Internet-, Intranettechnik
Multimedia-Konzeption
Multimedia-Programmierung
Screendesign
Webdesign
2. Weitere Kompetenzen, die für die Ausübung dieses Berufes bedeutsam sein können:
CBT, WBT (Computer/Web Based Training)
Computeranimation
Datenschutz
Kundenberatung, -betreuung
Layout
Mediendesign
Medieninformatik
Medienintegration
Multimediasysteme, -technik
Typografie, Schriftgestaltung
Videobearbeitung
Web-Applikationen (Entwicklung, Programmierung)
Quelle: Bundesagentur für Arbeit, berufenet
berufenet.arbeitsagentur.de
Die Urteile zum Design fordern in diesem Rahmen regelmäßig das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit. Es ist dabei unschädlich für die Freiberuflichkeit, wenn nach Kundenwünschen gestaltet wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes übt ein Steuerpflichtiger eine künstlerische Tätigkeit aus, wenn er eine eigenschöpferische Leistung erbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht (u.a. BFH-Urteil vom 23.09.1998 XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460). Dazu ist erforderlich, dass das Produkt nicht das Ergebnis handwerksmäßig erlernter bzw. erlernbarer Tätigkeiten darstellt (BFH-Urteil vom 14.12.1976 VIII R 76/75, BStBl II 1977, 474).
Für eine künstlerische Betätigung spricht auch die Tatsache, dass Webdesigner nach Maßgabe der sozialgerichtlichen Rechtsprechung als Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes zu qualifizieren sind.
Als Webdesigner könnten Sie also freiberuflich tätig sein, bei der Programmierung liegt offenbar eher ein Gewerbe vor. Wenn Sie im Rahmen des Webdesigns programmieren, so wird dieser Arbeitsbereich dem Webdesign zugeordnet und kann hier somit freiberuflich sein. Können Sie reine Programmierung und Webdesign in Ihrer Rechnungsstellung trennen, so wären in der Einkommensteuer ebenfalls getrennte Angaben zu machen (freiberufliche=selbstständige und gewerbliche Tätigkeit). Ist diese Aufteilung nicht möglich und sind freiberufliche und gewerbliche Einnahmen untrennbar, so wird dem Bereich zugeordnet, der Ihrer Dienstleistung eindeutig das Gepräge gibt (das wäre insbesondere dann der Fall, wenn Ihre Programmierung vornehmlich im Rahmen des Webdesigns ausgeübt wird)
Sie müssen entscheiden, inwieweit diese Trennung für Sie sinnvoll ist, denn: Für Sie als Student werden die jährlichen Einkünfte (= Einnahmen minus Ausgaben) aus selbstständiger bzw. gewerblicher Tätigkeit wohl unterhalb des Freibetrages bei der Gewerbesteuer von 24.500 Euro liegen.
Ich hätte Ihnen die Sache gerne einfacher erklärt, aber die Rechtslage steht dem entgegen.
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Kommen wir zur Unternehmensbezeichnung: Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen im Geschäftsverkehr mit den bürgerlichen Vor- und Zunamen auftreten. Geschäftsverkehr meint Korrespondenz, Rechnungen, Homepage usw. Bei Freiberuflern - also wohl auch bei Ihnen - entfällt die Verpflichtung zur Angabe eines Vornamens. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass der Vorname genannt werden sollte, um etwa die Individualität Ihres Unternehmens zu verdeutlichen oder auch (potenzielle) Klienten persönlicher anzusprechen.
Hinzufügen dürfen Sie im Gewerbe wie im freien Beruf Branchenbezeichnungen und Tätigkeitsangaben. Phantasienamen sind ebenfalls zusätzlich erlaubt. Darüber hinaus können Sie ein Logo verwenden. Namenszusätze dürfen nicht irreführend sein. So dürfen Sie nicht den Namenszusatz eines anderen, branchengleichen Unternehmens führen. Recherchen zu bestehenden Unternehmen können Sie in Branchenverzeichnissen durchführen. Im Internet finden sich unterschiedliche Anbieter für Marken- und Firmenrecherchen, nicht nur für Unternehmensbezeichnungen, sondern auch für Logos.
Wenn Sie eine zusätzliche Berufs- oder Branchenbezeichnung angeben, sollten Sie darauf achten, dass diese Benennung einer freiberuflichen Tätigkeit entspricht. Damit vermeiden Sie zunächst unangenehme Frage des Finanzamtes. Entscheidend ist natürlich Ihre Dienstleistung und dabei sollten Sie unbedingt auch an das Marketing denken.
Wichtig ist noch die so genannte „Kleinunternehmerregelung“. Was damit gemeint ist, verdeutlich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hier.
Detaillierte Informationen zur Einzelunternehmung und anderen Rechtsformen finden Sie beim BMWi unter hier.
Das BMWi informiert auch zu Teilzeit- und Kleinstgründungen.
Quelle: Dr. Willi Oberlander M.A.
Unternehmensberatung
August 2017
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