Antwort
Für Ihr Angebot (Dienstleistungen und Kunstprodukte) bestehen keine formalen Voraussetzungen, die zur Gründung nachgewiesen werden müssen.
Ob Ihre Gründung als freiberufliche Tätigkeit (überwiegend künstlerisch kreativer Charakter) oder als gewerbliche Tätigkeit eingestuft wird, hängt von Ihrer Qualifikation und von dem zuständigen Finanzamt ab. Die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit erfolgt formlos durch ein entsprechendes Schreiben an das zuständige Finanzamt – die Anmeldung eines Gewerbebetriebes ist nur möglich durch das persönliche Erscheinen bei der entsprechenden Behörde (Gewerbeamt), wo eine entsprechende Gewerbeanmeldung auszufüllen und abzugeben ist.
Die freiberufliche Tätigkeit, mit ihren steuerlichen Vorzügen (Befreiung von der Gewerbesteuer), setzt voraus, dass Sie eine vom Finanzamt anerkannte Qualifikation nachweisen können. Dies sollten Sie vorab klären und sich mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen bzw. eine verbindliche Anfrage stellen. Ggf. können Sie für einen Teil Ihrer Tätigkeit den Status der freiberuflichen Tätigkeit in Anspruch nehmen (und somit den steuerlichen Vorteil, auf diese Einkünfte keine Gewerbesteuer abführen zu müssen) und für die anderen Tätigkeiten einen Gewerbebetrieb anmelden (mit Gewerbesteuer). Allerdings sollten Sie das mit Ihrem Steuerberater klären, denn das würde bedeuten, dass Sie zwei getrennte Buchhaltungen (einmal für den Gewerbebetrieb und getrennt davon für die freiberufliche Tätigkeit) führen müssen.
Sie können sowohl die gewerbliche als auch die freiberufliche Tätigkeit im Nebenerwerb oder im Haupterwerb ausüben. Unabhängig ob Sie die selbständige Tätigkeit im Neben- oder im Vollerwerb ausüben, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie das Gewerbe als Einzelunternehmen (mit voller privater Haftung) oder als juristische Person / Kapitalgesellschaft (GmbH oder UG) betreiben wollen. Sollten Sie die selbständige Tätigkeit gemeinsam mit einer zweiten Person ausüben, müssen Sie sich vorher informieren, ob Sie dann eine sog. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen müssen und welche rechtlichen Konsequenzen (Stichwort Haftung) damit einhergehen.
Die Kleinunternehmerregelung können Sie sowohl für Ihre freiberufliche Tätigkeit wie auch für den Gewerbebetrieb in Anspruch nehmen. Die Grenze beträgt seit 1.1.2020 22.000 Euro. Ob dies sinnvoll ist oder nicht sollten Sie ebenfalls mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater besprechen. Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung für sich in Anspruch nehmen, können Sie den sog. Vorsteuerabzug nicht geltend machen - d.h. die in den Eingangsrechnungen enthaltene Vorsteuer erhalten Sie vom Finanzamt nicht angerechnet bzw. erstattet.
Quelle:
Wolfgang Dykiert
Gründungs- und Mittelstandsberatung
dykiert beratung
Stand:
Feburar 2020
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