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Verkauf selbst designter Möbel: gewerbliche Tätigkeit?

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Frage

Ein Freund und ich überlegen uns selbständig zu machen mit der Produktion und dem Verkauf von Holzmöbeln. Der Verkauf soll möglichst über Internetplattformen abgewickelt werden. Mittlerweile bin ich über die möglichen Rechtsformen und deren Abgrenzungen informiert. Wir haben die Möglichkeit uns freiberuflich als Möbeldesigner anzumelden (bei Unikaten, künstlerischen Möbeln, Kleinstserien etc.). Mir ist jedoch nicht klar, in wieweit sich eine künstlerische Freiberuflichkeit mit dem Verkauf der hergestellten Möbel verträgt, da ich oft lese, dass einer Gewinnabsicht (die ja vorliegt) eine Gewerbeanmeldung folgen muss. Das heißt, der Verkauf der „freiberuflich“ hergestellten Möbel müsste dann gewerblich erfolgen? So bräuchten wir sowohl ein Handelsgewerbe wie auch die freiberufliche Anmeldung? Wie bemessen sich dann die Gewinne für die jeweilige Rechtsform? Wie viel wird dem Gewerbe zugeschrieben und wie viel der freiberuflichen Tätigkeit?

Antwort

Sie haben die Problematik der Abgrenzung zwischen Gewerblichkeit und Freiberuflichkeit ja schon angesprochen. Wenn Sie Kunstwerke aus Holz (Unikate) herstellen, dann liegt eine freiberufliche Tätigkeit vor. Wenn allerdings diese Möbel auch als Gebrauchsmöbel zu qualifizieren sind und auch öfters produziert werden, liegt m.E. mehr eine gewerbliche Tätigkeit vor.

Allerdings können Sie, wenn Sie einheitlich vorgehen - künstlerische und handwerkliche Umsetzung - keine zwei Tätigkeiten haben, also wird wahrscheinlich mehr eine einheitliche gewerbliche Tätigkeit vorliegen. Es kommt m.E. darauf an, ob Sie Gebrauchsmöbel oder Kunstwerke verkaufen - die Abgrenzung ist evtl. problematisch.

Für die Besteuerung bei der Ertragsteuer ergibt sich die gleiche Berechnung. Einnahmen abzgl. damit zusammenhängende Betriebsausgaben = Gewinn = Bemessungsgrundlage. Der Unterschied liegt darin, dass bei einem Gewinn von mehr als 24.500 Euro p.a. bei einer gewerblichen Tätigkeit Gewerbesteuer anfällt. Bei einem Hebesatz der Gemeinde bis 380 % ist die Gewerbesteuer in der Regel neutral, da diese bei der Einkommensteuer angerechnet wird.

Evtl. wäre es sinnvoll wenn es konkret wird, die Einstufung Ihrer Geschäftsidee und deren praktische Umsetzung beim Finanzamt im Rahmen einer Auskunft abzufragen.

Quelle: Ernst Rabenstein StB
Kempf + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg
Dezember 2017

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