Antwort
Da Sie nur visuell gestaltend und beratend tätig sind, beschränke ich mich auf das Berufsfeld Design bis hin zum Kommunikationsdesign. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine steuerliche Freiberuflichkeit des Designs können Sie der Rechtsprechung zum Grafik-Design entnehmen: In § 18 EStG werden drei Gruppen freiberuflicher Tätigkeit unterschieden: die Katalogberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Journalisten, Bildberichterstatter etc.), die den Katalogberufen ähnlichen Berufe und die Tätigkeitsberufe. Zu den Tätigkeitsberufen zählen die künstlerischen, wissenschaftlichen, schriftstellerischen, unterrichtenden und erzieherischen Berufe. Für die Beurteilung der Freiberuflichkeit gibt es von Finanzgerichten mehrere Urteile für den Bereich Grafik-Design, die hier näher dargestellt werden sollen.
Bis zur BFH-Entscheidung vom 17.7.1958 führte eine gewerbliche Zweckbestimmung dazu, dass eine gestalterische Leistung generell nicht als eine künstlerische Tätigkeit eingestuft wurde. Seither hat sich die Rechtsprechung jedoch grundlegend geändert: "Für die Gerichte ist seitdem allein entscheidend, ob der Grafikdesigner ohne Rücksicht auf die spätere Verwendung seiner Arbeit schöpferische Leistungen vollbringt, also Leistungen, in denen sich seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft widerspiegeln und die neben einer hinreichenden Beherrschung der Technik der betreffenden Kunstart eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichen." Es ist davon auszugehen, dass die "hinreichende Beherrschung der Technik" bereits durch ihre Ausbildung und die langjährige Berufstätigkeit als Gestalter o.ä. als gegeben anzunehmen ist. Ein einschlägiges Studium ist nicht zwingend erforderlich, aber bei Ihnen wird die Finanzverwaltung das einschlägige Studium positiv beurteilen!
Wenn sich ein Grafik-Designer "[...] an ins Einzelne gehende Angaben und Weisungen seines Auftraggebers zu halten hat und ihm infolgedessen kein oder kein genügender Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung bleibt [...]" , würde dies gegen die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit sprechen, da dann die künstlerische Gestaltungshöhe nicht gegeben wäre. Dass mitunter Vorgaben von Auftraggebern zu berücksichtigen sind, liegt nach Auffassung der Gerichte an der Besonderheit des Designer-Berufes und ist für die Frage der Freiberuflichkeit unschädlich (FG Berlin, Urteil vom 23.9.1997 (VII 94/92), solange der Grafik-Designer die Art und Weise der Umsetzung gemäß seiner eigenen schöpferischen Phantasie bestimmen kann.
Es wäre möglicherweise sinnvoll, Sie auch als Kommunikationsdesigner zu bezeichnen. Zu diesem Berufsbild gehören laut Bundesagentur für Arbeit (hier für ein einschlägiges Studium, aber für die Beschreibung des Berufes ist das in Ordnung):
Designgeschichte/Designtheorie, Fotografie, Freies Gestalten/Zeichnen, Gestaltungsgrundlagen, Künstlerische Grundlagen, Sprache und Text, Typografie, Mögliche Wahlpflichtmodule: , Audiovisuelle Medien, Buchgestaltung, Corporate Design, Editorial Design, Illustration, Interaktive Medien, Marketing, Messe- und Ausstellungsdesign, Produktdesign, Werbung Wahlpflicht.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit, berufenet, aufgerufen am 21.08.14
Als Designer mit zwei Berufsbezeichnungen würden Sie wohl Ihre Tätigkeit besser abdecken. Die Anforderung, dass die schöpferische Tätigkeit den Schwerpunkt bilden muss, bleibt aber bestehen. Wichtig ist für den späteren Nachweis vor allem, welche Leistungen Sie konkret in Rechnung stellen. Analyse und Beratung sind notwendig, um den Beruf des Designers überhaupt ausüben zu können, sie sind "Ausfluss der Designertätigkeit". Beide Berufsbezeichnungen sind nicht geschützt, geschützt sind nur die jeweiligen Hochschulabschlüsse.
Und beachten Sie bitte noch: Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte "verbindliche Auskunft" des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit sehr hohen Anforderungen und Kosten verbunden.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
November 2014
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