Antwort
Für Sie wäre eine Unternehmensbezeichnung wie „Felicitas Musterfrau, Übersetzungen/[xxx]“ in Ordnung, sofern Sie ausschließlich deutsch-italienische Übersetzungen anbieten. Als Freiberuflerin müssen Sie den Vornamen nicht angeben, sollten dies aber dennoch tun. Die Erfahrung lehrt, dass der Vorname genannt werden sollte, um etwa die Individualität Ihres Unternehmens zu verdeutlichen oder auch (potenzielle) Klienten persönlicher anzusprechen.
Bei den Bestimmungen für Unternehmensbezeichnungen sind Kleingewerbetreibende und Freiberufler teilweise gleichgestellt. Kleingewerbetreibende (hier auch Freiberufler), die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen im Geschäftsverkehr ergänzend zu ihrer Unternehmensbezeichnung stets eine „ladungsfähige“ Anschrift angeben (Korrespondenz, Rechnungen, Homepage/Impressum usw.).
Ergänzende Informationen zum Einzelunternehmen finden Sie im BMWi-Existenzgründungsportal.
Hier noch ein Hinweis zur Freiberuflichkeit von Übersetzerinnen:
Übersetzerin ist in Deutschland keine geschützte Berufsbezeichnung. Entsprechend groß ist die Konkurrenz. Als Übersetzerin sind Sie normalerweise freiberuflich tätig, wenn Sie die entsprechende fachliche Kompetenz nachweisen können. Ein Abschluss als „staatlich geprüfter Dolmetscher/Übersetzer“ oder ein Hochschulabschluss ist hier für die Freiberuflichkeit unabdingbar. Entscheidend ist auch die Leistungserbringung in eigener Person (Vergabe von Aufträgen an Dritte nur in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn die hierbei übersetzten Sprachen nicht selbst beherrscht werden). Wenn Sie wissenschaftliche Übersetzungen anbieten, müssen Sie nachweislich auch über ausreichende Kenntnisse in der jeweiligen Wissenschaft verfügen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, können Sie Ihre Übersetzertätigkeit beim zuständigen Finanzamt anzeigen als „selbstständige Tätigkeit“ im Gegensatz zur gewerblichen Selbstständigkeit.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
März 2019
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