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Übersetzerin: Unternehmensbezeichnung?

Frage

Ich möchte mich als freiberufliche Übersetzerin selbständig machen und habe eine Frage zur Unternehmensbezeichnung. Nach meinen Recherchen müsste dort zumindest mein Nachname erscheinen, ggf. durch ergänzt durch eine Berufsbezeichnung. Ist es möglich, die ergänzende Bezeichnung in einer Fremdsprache ohne Weiteres zu führen, z.B. „[xxx]“ (zu Deutsch „Übersetzungen“ auf Italienisch) oder könnte dies zu Problemen führen? Ich zitiere aus Ihrer Antwort: „Wenn Sie eine zusätzliche Berufs- oder Branchenbezeichnung angeben, sollten Sie darauf achten, dass diese Benennung einer freiberuflichen Tätigkeit entspricht. Damit vermeiden Sie zunächst unangenehme Fragen des Finanzamtes. Entscheidend ist natürlich Ihre Dienstleistung und dabei sollten Sie unbedingt auch an das Marketing denken: Sie sollten möglichst deutlich zum Zweck Ihrer Unternehmung hinführen.“ Ich freue mich auf Ihre Antwort.

Antwort

Für Sie wäre eine Unternehmensbezeichnung wie „Felicitas Musterfrau, Übersetzungen/[xxx]“ in Ordnung, sofern Sie ausschließlich deutsch-italienische Übersetzungen anbieten. Als Freiberuflerin müssen Sie den Vornamen nicht angeben, sollten dies aber dennoch tun. Die Erfahrung lehrt, dass der Vorname genannt werden sollte, um etwa die Individualität Ihres Unternehmens zu verdeutlichen oder auch (potenzielle) Klienten persönlicher anzusprechen.

Bei den Bestimmungen für Unternehmensbezeichnungen sind Kleingewerbetreibende und Freiberufler teilweise gleichgestellt. Kleingewerbetreibende (hier auch Freiberufler), die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen im Geschäftsverkehr ergänzend zu ihrer Unternehmensbezeichnung stets eine „ladungsfähige“ Anschrift angeben (Korrespondenz, Rechnungen, Homepage/Impressum usw.).

Ergänzende Informationen zum Einzelunternehmen finden Sie im BMWi-Existenzgründungsportal.

Hier noch ein Hinweis zur Freiberuflichkeit von Übersetzerinnen:
Übersetzerin ist in Deutschland keine geschützte Berufsbezeichnung. Entsprechend groß ist die Konkurrenz. Als Übersetzerin sind Sie normalerweise freiberuflich tätig, wenn Sie die entsprechende fachliche Kompetenz nachweisen können. Ein Abschluss als „staatlich geprüfter Dolmetscher/Übersetzer“ oder ein Hochschulabschluss ist hier für die Freiberuflichkeit unabdingbar. Entscheidend ist auch die Leistungserbringung in eigener Person (Vergabe von Aufträgen an Dritte nur in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn die hierbei übersetzten Sprachen nicht selbst beherrscht werden). Wenn Sie wissenschaftliche Übersetzungen anbieten, müssen Sie nachweislich auch über ausreichende Kenntnisse in der jeweiligen Wissenschaft verfügen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, können Sie Ihre Übersetzertätigkeit beim zuständigen Finanzamt anzeigen als „selbstständige Tätigkeit“ im Gegensatz zur gewerblichen Selbstständigkeit.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
März 2019

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