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Übersetzer: Versicherungspflicht?

Frage

Fällt Übersetzung unter die künstlerischen und publizistischen Berufe für die Versicherungspflicht besteht?

Antwort

Ob eine Versicherungspflicht für Übersetzer/innen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) besteht, ist von der konkreten Art der Tätigkeit abhängig. Handelt es sich etwa um eine Übersetzungstätigkeit, die sich in der wörtlichen/wortgetreuen Übersetzung erschöpft (z.B. Übersetzung einer Produktbeschreibung, Bedienungsanleitung o.ä.), so liegt keine Leistung i.S.d. KSVG vor. Begründet wird dies damit, dass bei dieser Art der Übersetzung auf den Inhalt oder die Form der Texte kein Einfluss genommen werden kann und somit nicht der erforderliche Gestaltungsspielraum besteht. Werden hingegen etwa literarische und/oder künstlerische Texte übersetzt, so geht man grundsätzlich davon aus, dass man sich im schriftstellerischen oder künstlerischen Bereich bewegt und ein sprachlicher und inhaltlicher Gestaltungsspielraum besteht (vgl. BSG Urteil v. 07.12.2006 - B 3 KR 2/06 R). In diesem Fall liegen die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach dem KSVG vor.

Die Einstufung, ob eine Versicherungspflicht besteht, ist also stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Nehmen Sie daher bei Bedarf Kontakt mit der Künstlersozialkasse auf: www.kuenstlersozialkasse.de

Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
November 2017

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