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Tontechniker: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?

Frage

Ich möchte mich im Bereich Tontechnik selbständig machen. Ich habe eine abgeschlossene Ausbildung als Fachkraft für Veranstaltungstechnik und einige Zertifikate einschlägiger Schulungen im Bereich der Beschallung. Tätigkeitsschwerpunkte sollen sein: Tonmischen (erstellen eines Gesamtklangs aus musikalischen Leistungen einzelner Musiker), System-Technik (Planen, Installieren, Einmessen und Betreiben von Beschallungsanlagen), technische Beratung von Bands und einschlägigen Unternehmen der Branche. Beim ersten Punkt ist mir klar, dass dies einer freiberuflichen Tätigkeit entspricht. Handelt es sich im Gesamten um eine freiberufliche, eine gemischte oder eine gewerblich selbständige Tätigkeit?

Antwort

Die Rechtsprechung stellt zur steuerlichen Freiberuflichkeit von Tontechnikern das Folgende fest:

(Zitat) 1. Stellen ein Kameramann und ein Tontechniker als Gesellschafter einer Personengesellschaft für Fernsehanstalten mit Originalton unterlegtes Filmmaterial über aktuelle Ereignisse her, sind sie als Bildberichterstatter freiberuflich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG tätig.

2. Geben sie teilweise Aufträge an andere Kameramänner und Tontechniker weiter, ohne insoweit auf die Gestaltung des Filmmaterials Einfluss zu nehmen, sind sie mangels ausschließlich eigenverantwortlicher Tätigkeit insgesamt gewerblich tätig.
BFH-Urteil vom 20.12.2000 (XI R 8/00) BStBl. 2002 II S. 478 (BFH=Bundesfinanzhof) (Zitatende)

Tonmischen kann also steuerlich freiberuflich sein, die anderen Tätigkeiten müssen Sie als gewerblich annehmen - es sei denn, sie ließen sich dem Berufsbild eines Toningenieurs zuordnen und Sie könnten eine entsprechende Qualifikation nachweisen ohne einen einschlägigen Hochschulabschluss, den die Finanzverwaltung hier fordern würde und auch die Rechtsprechung in der Regel vorsieht.

Zur Frage der gemischten Tätigkeit hier ebenfalls "Originalton" BFH:
(Zitat) Übt ein Steuerpflichtiger sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, so kommt es für die Zuordnung darauf an, ob es sich um trennbare Tätigkeiten handelt oder nicht. Sind verschiedenartige Tätigkeiten nach der Verkehrsauffassung ohne Schwierigkeiten zu trennen, so sind sie auch steuerlich getrennt zu beurteilen. Sind sie jedoch derart miteinander verflochten, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen, liegt eine einheitliche Tätigkeit vor, die steuerlich danach zu qualifizieren ist, ob das freiberufliche oder das gewerbliche Element vorherrscht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864; vom 24. April 1997 IV R 60/95, BFHE 183, 150, BStBl II 1997, 567). (Zitatende)

Es ist auch denkbar, Tätigkeiten rechtlich zu trennen in unterschiedliche Unternehmen und dann jeweils spezifisch zu versteuern.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Februar 2013

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