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Tonmann für TV-Drehs/-Produktionen: gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich habe eine Frage/Antwort in folgendem Link gefunden und noch eine weitere Frage dazu: www.existenzgruender.de. Wenn ich nun die Ausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton abgeschlossen habe und mich als Tonmann für TV-Drehs/-Produktionen selbständig machen möchte, habe ich technisch gesehen weder die exakt gleiche Qualifikation wie ein Tontechniker noch wie ein Toningenieur. Gilt das Berufsfeld (buchbarer Tonmann - was in der Regel mit Kameraassistenz einhergeht) dann als freier Beruf oder muss ich dafür ein Gewerbe anmelden? Desweiteren stellt sich die Frage nach der zuständigen Krankenkasse/Künstlersozialkasse - wie funktioniert das?

Antwort

Die von Ihnen geplante Tätigkeit als Tonmann ist strittig und stets vom Einzelfall, im Besonderen von der konkreten Art der Durchführung, abhängig.

So wurde etwa die Tätigkeit eines Tonmeisters als freiberuflich im einkommensteuerlichen Sinne anerkannt, sofern aus musikalischen Leistungen einzelner Musiker ein Gesamtklangbild erstellt wird (vgl. FG Berlin, EFG 1987, 244). In diesem Fall läge eine künstlerische Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor. Eine künstlerische Tätigkeit ist gegeben, wenn eine eigenschöpferische Leistung erbracht wird, in der eine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine künstlerische Gestaltungshöhe erreicht (vgl. BFH VIII R 32/75 v. 2.12.80, BStBl II 81, 170). An das eigenschöpferische Element werden somit besondere Anforderungen gestellt.

Für hauptberuflich selbständige Künstler bietet die Künstlersozialkasse (KSK) im Wesentlichen die gleiche soziale Absicherung wie Arbeitnehmern, d.h. sie erhalten einen paritätischen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, der dann von der KSK gezahlt wird. Um in die KSK aufgenommen zu werden, bedarf es eines Antrags. Wer seinen Antrag samt Fragebogen und den notwendigen Unterlagen, z.B. Belege über die künstlerische Tätigkeit, Rechnungsnachweise vollständig eingereicht hat, kann mit einem Bescheid binnen ein bis zwei Monaten rechnen. Mittlerweile kann man die erforderlichen Formulare und Informationen auch aus dem Internet herunterladen: www.kuenstlersozialkasse.de

Werden Sie nicht nach dem KSVG versichert, sind Sie verpflichtet, „volle“ Beiträge in die Krankenversicherung/Pflegeversicherung einzuzahlen. Für weitere Informationen empfehle ich Ihnen, sich direkt an die zuständige Krankenkasse zu wenden.

Im Übrigen gibt es noch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), auf die Sie auch Bezug genommen haben (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.2000 (XI R 8/00). Hier ging es um die besondere Konstellation (Kameramann und Tontechniker als Gesellschafter einer GbR), dass die Tätigkeit die eines Bildberichterstatters i.S.v. § 18 Abs. 1. Nr. 1 EStG entsprach. Nach der Rechtsprechung des BFH ist der freiberufliche Bildberichterstatter nach Aufgabe und Tätigkeit Journalist, der an der Gestaltung des geistigen Inhalts publizistischer Medien, wie etwa Zeitungen, Zeitschriften, Film, Fernsehen mitwirkt (BFH Urteil vom 19.02.1998 IV R 50/96, BStBl II 1998, 441). Der Sinn und Zweck muss darin bestehen, die Allgemeinheit über ein allgemein oder doch weite Kreise interessierendes Thema zu berichten (vgl. BFH Urteil vom 10.09.1998 IV R 70/97).

Was die Vergleichbarkeit mit dem Beruf des Toningenieurs betrifft, ist es vor allem notwendig, dass Sie eine entsprechende Qualifikation ohne einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen können. Hieran scheitert es in der Praxis häufig.

Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass in Ihrem Fall eine Freiberuflichkeit nur anzunehmen ist, wenn Sie künstlerisch bzw. als Bildberichterstatter tätig sind. Prüfen Sie daher, inwieweit Sie die obigen Voraussetzungen erfüllen.

Bitte beachten Sie abschließend: Die verbindliche Einstufung (Freier Beruf - Gewerbe) obliegt allein dem zuständigen Finanz- und Gewerbeamt und ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Juli 2016

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