Antwort
Produktgestalterin Textil ist ein dualer Ausbildungsberuf. Das ist eine gute Grundlage für einen qualifizierten Beruf, wird aber in der Regel für die steuerliche Freiberuflichkeit nicht ausreichen, weil hierfür ein Meisterbrief oder ein Studium erforderlich sind.
Ein Weg in den Freien Beruf könnte die künstlerische Tätigkeit sein. Die einschlägige Rechtsprechung stellt hierzu für das Grafikdesign - und damit im Grundsatz auch für Sie - fest: „Für die Gerichte ist … allein entscheidend, ob der Grafikdesigner ohne Rücksicht auf die spätere Verwendung seiner Arbeit schöpferische Leistungen vollbringt, also Leistungen, in denen sich seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft widerspiegeln und die neben einer hinreichenden Beherrschung der Technik der betreffenden Kunstart eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichen.“ Wenn sich ein Grafik-Designer „[...] an ins Einzelne gehende Angaben und Weisungen seines Auftraggebers zu halten hat und ihm infolgedessen kein oder kein genügender Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung bleibt [...]“ , würde dies gegen die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit sprechen, da dann die künstlerische Gestaltungshöhe nicht gegeben wäre.
Zusammenfassend sind folgende Kriterien bei der Bestimmung der künstlerischen Tätigkeit gegeben:
- Anteil der eigenschöpferischen, gestalterischen Leistung
- Vorhandensein einer „handlungsleitenden, künstlerischen Idee“
- der künstlerische Wert des Kunstwerkes muss den Gebrauchswert übersteigen
Wichtig ist hier, dass bei der Unterscheidung zwischen Kunst und Gewerbe der Gebrauchszweck der Kunstwerke keine Rolle spielt!
Andere Maßstäbe können sein:
- Ausbildung
- Selbstverständnis der Künstlerin/des Künstlers
- das Vorliegen von Unikaten oder Serien („Kleinserien“ sind erlaubt, wobei nicht genau festgelegt ist, wie groß eine Kleinserie sein kann)
- Anzahl der Mitarbeiter.
Dazu kommen noch betriebliche Aspekte wie
- Vertriebswege (Galerien, Kunstausstellungen, Kunstmessen)
- Weisungsungebundenheit.
Sollten Sie der Meinung sein, dass Ihre Tätigkeit diesen durchaus hohen Anforderungen entspricht, so könnten Sie dem zuständigen Finanzamt eine selbstständige (= freiberufliche im Steuerdeutsch) Tätigkeit anzeigen. Besonders zu beachten ist dabei, dass die Anzeige einer freiberuflichen (selbständigen) Tätigkeit und die Ausstellung einer Bestätigung dieser Anmeldung durch das Finanzamt noch keine Garantie für die Freiberuflichkeit darstellen. Lediglich eine so genannte „verbindliche Auskunft“ gibt Sicherheit, ist aber schwer zu bekommen. Es ist folglich damit zu rechnen, dass erst im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung festgestellt werden kann, welche Art von Tätigkeit tatsächlich vorlag. Keine „Gefahr“ besteht dann, wenn faktisch zwar eine Gewerbesteuerpflicht bestanden hätte, jedoch auf Grund der Höhe der Gewerbeerträge und anderer Kriterien keine Steuer angefallen wäre.
Sollten Sie sich entschließen, ein Gewerbe anzumelden, so gilt für Sie ein Freibetrag von 24.500 Euro pro Jahr. Nähere Informationen zur Gewerbesteuer finden Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter www.existenzgruender.de.
Informationen zu Teilzeit- und Kleinstgründungen erhalten Sie ebenfalls beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter www.existenzgruender.de.
Viel Erfolg!
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
April 2017
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