Antwort
Die folgenden Feststellungen orientieren sich an den von Ihnen im Internet angebotenen Dienstleistungen. Wichtig ist zunächst das Folgende: Alle von Ihnen genannten Tätigkeiten werden nicht im Rahmen von gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen erbracht. Sie müssen aber bei einzelnen Tätigkeiten die Anforderungen an die steuerliche Freiberuflichkeit beachten: Journalist, Lehrender, Berater. Als Fotograf oder Grafiker müssen Sie beachten, dass es sich dabei um ein Handwerk handeln kann.
Emotionale Kampagnen, Tätigkeit als Redakteur
Als Journalist gilt derjenige, der Sachverhalte in eigene Worte fasst und mit ihren Werken Urheberrechte erlangt und verwertet. Entscheidend ist, ob die Arbeit zur Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmt ist. Deshalb sind auch Auftragsarbeiten für einen anderen Journalisten der freiberuflichen Tätigkeit zuzurechnen, sofern es sich nicht lediglich um untergeordnete Arbeiten wie Materialsammlung oder Textkorrektur handelt. Auch der Ghostwriter kann daher Schriftsteller/Journalist sein. Dabei sind durch Urheberrecht Werke geschützt, die "persönliche geistige Schöpfungen" sind. Die Bestimmungen des Urheberrechts gelten dabei auch für alle neuen Medien. Somit wären Sie auch als Online-Journalist freiberuflich tätig.
Social Media Workshops
Nach der Rechtsprechung ist Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes die planmäßige Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form. Auch die nebenberufliche Lehrtätigkeit wird hier zugeordnet, wenn sie sich ohne Schwierigkeiten von der Haupttätigkeit trennen lässt. Der Unterricht kann der Rechtsprechung zufolge auch individuell erteilt werden. Die Wissensvermittlung muss aber auch dann abstrakt und nicht konkret auf persönliche Probleme des Unterrichteten hin erfolgen. Werden die Kenntnisse oder Erkenntnisse nicht auf Grund eines allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lernprogramms vermittelt, sondern erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten Programms, handelt es sich nicht mehr um eine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form, sondern um eine beratende Tätigkeit (sehen Sie hierzu den nächsten Abschnitt).
Individuelle Beratung
Wenn Sie die individuelle Beratung im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeiten erbringen, so bleibt Ihnen dieser Status erhalten. Ansonsten wäre hier nur betriebswirtschaftliche Beratung freiberuflich, für die Sie eine Ausbildung nachweisen müssen, die mindestens der eines staatlich geprüften Betriebswirtes entspricht.
Fotograf, Grafiker, Videoproduzent
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Beruf der Fotografin freiberuflich im steuerlichen Sinne sein. Denn: Seit 2004 ist die Berufsbezeichnung des Fotografen nicht mehr geschützt. Eine Gewerbeanmeldung und die Anmeldung bei der Handwerkskammer genügen bei handwerklicher Fotografie. Zur handwerklichen Fotografie gehören Personen- und Sachfotografien, also z.B. Porträt-, Pass-, Bewerbungs-, Hochzeitsfotos, Architektur- und Produktfotografie. Eine Tätigkeit im Bereich Werbung, PR oder Öffentlichkeitsarbeit wird normalerweise als Fotodesign eingestuft. Die freiberufliche Tätigkeit als "Fotodesigner", "Fotoreporter" oder "Bildjournalist" ist im Regelfall ohne Gesellen- oder Meisterbrief möglich. Kriterien für die Zuordnung zu den Freien Berufen können etwa eine künstlerische Ausbildung sein oder Ausstellungen und Preise, auch Beiträge in Publikationen. Zu der Frage, was eigentlich künstlerisch ist, zitiere ich den Bundesfinanzhof: Ob im Einzelfall eine künstlerische Tätigkeit vorliegt, muss jeweils gesondert geprüft werden. Da es hier um eine Unterscheidung zwischen Kunst und Gewerbe geht, sind die Finanzämter bzw. Finanzgerichte zuständig. Kriterien bei der Bestimmung der künstlerischen Tätigkeit können sein: Anteil der eigenschöpferischen, gestalterischen Leistung und Vorhandensein einer "handlungsleitenden, künstlerischen Idee". Wichtig ist hier, dass bei der Unterscheidung zwischen Kunst und Gewerbe der Gebrauchszweck der Kunstwerke keine Rolle spielt! Andere Maßstäbe können sein: Ausbildung, Selbstverständnis der Künstlerin/des Künstlers, das Vorliegen von Unikaten oder Serien ("Kleinserien" sind erlaubt, wobei nicht genau festgelegt ist, wie groß eine Kleinserie sein kann), Anzahl der Mitarbeiter. Quelle: BFH 26.09.1968, IV 43/64, BStBl. 1969 II, S. 70. Ergänzend hierzu hat der BFH (Bundesfinanzhof) in einem Urteil vom 14.12.1976 Maßstäbe gesetzt. Auch hier wird das Eigenschöpferische betont und eine ausreichende künstlerische Gestaltungshöhe vorausgesetzt. Über die Frage "Kunst oder Nicht-Kunst" kann man endlos diskutieren. Der BFH meint dazu (5. Senat, V 96/59 S, 1960-07-11): "Ob ein Werk ein Kunstwerk darstelle, hänge nicht davon ab, ob es einen so genannten "ästhetischen Überschuss" enthalte, auch nicht von dem durchschnittlichen "Urteil der für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Staatsbürger aus verschiedenen Volksschichten", sondern davon, ob "das Werk die schöpferische Gestaltung und damit den Ausdruck einer individuellen geistigen Aktivität" darstelle. Wozu das Werk später von anderen Personen verwendet werde, sei unerheblich."
Was für den Fotografen gilt, trifft auch für den Grafiker oder Video-Produzenten zu. Diese Anforderungen sind teilweise etwas abstrakt, aber man kann sich dennoch ganz gut vorstellen, wie eine künstlerische Tätigkeit gesehen wird. Bedenken Sie bitte, dass die Anzeige einer freiberuflichen (selbstständigen) Tätigkeit und die Ausstellung einer entsprechenden Bestätigung durch das Finanzamt noch keine Garantie für diese Freiberuflichkeit darstellen. Lediglich eine so genannte "verbindliche Auskunft" gibt Sicherheit, die ist aber sehr schwer zu bekommen. Es ist folglich damit zu rechnen, dass erst im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung festgestellt werden kann, welche Art von Tätigkeit tatsächlich vorlag. Keine Gefahr besteht dann, wenn faktisch zwar eine Gewerbesteuerpflicht bestanden hätte, jedoch auf Grund der Höhe der Gewerbeerträge und anderer Kriterien keine Steuer angefallen wäre.
WordPress-Profi, Live-Twitterer
Hier kann eine journalistische Tätigkeit vorliegen - siehe oben.
Eine Übersicht zu Gründungsberatungsstellen in Berlin finden Sie im Internet unter http://www.gruenden-in-berlin.de/beratung.html
Quelle: Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
April 2015
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