Selbständige Künstlerin: Voraussetzungen?
Frage
Seit einiger Zeit fertige ich keramische Objekte, wie Wandkeramiken, Gartenobjekte, alles Einzelstücke. Nun habe ich vor, diese auf Märkten wie Gartenfestivals o.ä. anzubieten. Ich denke, dass ich sicher als Künstler dann freiberuflich tätig sein werde. Ich möchte weiterhin in der Familienversicherung bleiben und das Ganze (da ich Familie habe) als Nebentätigkeit machen. Muss ich als Künstlerin eine bestimmte Ausbildung vorweisen können? Muss ich etwas anmelden? Da ich mir ja sicher bei dem Finanzamt eine Steuernummer besorgen muss, würde ich gerne wissen, wann ich das tun muss oder ob man das rückwirkend machen kann. Ich möchte keinesfalls Ärger mit den Behörden bekommen.
Antwort
Im Einkommensteuergesetz gibt es keine Definition des Kunstbegriffes. Eine künstlerische Tätigkeit liegt nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige eine "eigenschöpferische Leistung" vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über ein hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht. Da Ihre Werke nicht im Auftrag entstehen, wie in der bildenden Kunst, ist die Beurteilung oft schwierig, ob die Verwertung gewerblich ist oder zu Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit führt. Ein Gewerbe liegt vor, wenn mit dem Verkauf der Werke der wirtschaftliche Erfolg der künstlerischen Tätigkeit realisiert wird. Sie müssen also damit rechnen, dass der Verkauf Ihrer keramischen Objekte als gewerblich eingestuft wird. Wenn Sie also dem zuständigen Finanzamt einen Freien Berufe anzeigen, müssen Sie nachträglich mit einer Einordnung in das Gewerbe rechnen. Eine Anerkennung des Freiberuflerstatus würde Ihnen nur eine so genannte "verbindliche Auskunft" bringen. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, melden Sie für den Verkauf ein Gewerbe an. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie regelmäßig verkaufen. Gewerbesteuer fällt aber erst bei einem Jahresgewinn von mehr als 24.500 Euro an. Die Gewerbesteuer wird pauschaliert auf die Einkommensteuer angerechnet. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Sie zwischen der Gewerbesteuerpflicht und der tatsächlichen Verpflichtung zur Zahlung unterscheiden müssen. Der Nachweis einer Qualifikation als Künstlerin ist für die Zuweisung der Freiberuflereigenschaft von Vorteil, aber nicht entscheidend.
Ausführliche Informationen zur Gründung im Nebenerwerb finden Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter www.existenzgruender.de.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Mai 2014
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