Antwort
Ihre Tätigkeit als Redakteurin ist einkommensteuerlich freiberuflich, wenn Sie Sachverhalte in eigene Worte fassen und mit Ihren Werken Urheberrechte erlangen und verwerten. Bei der Fotografin ist es ungleich schwieriger mit der Statusbestimmung. Hier kommen die für Sie relevanten Formen der steuerlichen Zuordnung:
Bildberichterstatterin/Journalistin:
Bei dieser Dienstleistung ersetzen, ergänzen oder vertiefen Sie journalistische Informationen durch Bebilderung. Dabei informieren die Bilder mit besonderem Aussagewert die Allgemeinheit über Themen von weitreichendem Interesse mit politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder kulturellen Inhalten. Anders ausgedrückt: Die Bilder müssen auch ohne Text bedeutsame Inhalte vermitteln. In dieser Form würde Ihre fotografische Tätigkeit der Journalistin entsprechen. Hier kommen in Kurzform Auszüge aus der einschlägigen Rechtsprechung: Kennzeichnend ist die journalistische Nachrichtenübermittlung oder -vertiefung durch Bilder, die dem Publikum durch Zeitungen, Zeitschriften, Filme oder Fernsehen vermittelt werden (BFH, BStBl II 2002, 478). Die Bilder müssen als aktuelle Nachrichten über Zustände oder Ereignisse politischer, wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder kultureller Art für sich selbst sprechen, im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung (BFH, BStBl II 1971, 267) müssen die Bilder jedoch nicht mit erklärenden Texten versehen sein (BFH v. 19.2.1998, BStBl II 1998, 491). Eine Zuarbeit in einem journalistischen Hilfsbereich reicht nicht aus (FG Berlin, EFG 1999, 1082).
Fotografin/Fotodesignerin freiberuflich:
Die freiberufliche Tätigkeit als "Fotodesignerin", "Fotoreporterin" oder "Bildjournalistin" ist im Regelfall ohne Gesellen- oder Meisterbrief möglich. Kriterien für die Zuordnung zu den Freien Berufen können etwa eine künstlerische Ausbildung sein oder Ausstellungen und Preise, auch Beiträge in Publikationen. Wann ist Ihre Fotografie künstlerisch? Einen allgemeinen Kunstbegriff gibt es nicht. Besonders bei den Berufen führt dies zu Problemen, deren eigenständiges Berufsbild erst durch die gesellschaftlichen und technischen Entwicklungen der letzten Jahre entstanden ist, wie z.B. Foto-, Industrie- und Grafik-Designer (Gebrauchskunst). Die Rechtsprechung fordert hier eine eigenschöpferische Leistung, die eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe aufweist. Achtung: Hier kann die gesamte Tätigkeit als gewerblich eingestuft werden, selbst wenn einzelne Werke künstlerische Merkmale aufweisen.
Fotografin gewerblich:
Seit 2004 ist Begriff Fotografin nicht mehr geschützt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat 1998 entschieden, dass eine Fotografin sich in jedem Falle registrieren muss, wenn ihre Bilder hauptsächlich den Wünschen ihrer Auftraggeber dienen. Eine Gewerbeanmeldung und die Anmeldung bei der Handwerkskammer genügen. Zur handwerklichen Fotografie gehören in der Regel Personen- und Sachfotographien, also z.B. Porträt-, Pass-, Bewerbungs-, Hochzeitsfotos, Architektur- und Produktfotografie. Eine Tätigkeit im Bereich Werbung, PR oder Öffentlichkeitsarbeit wird normalerweise als Fotodesign eingestuft. Aus der Rechtsprechung hierzu: Ein Fotograf, der für Fachzeitschriften Fertighäuser fotografiert, anpreisende Begleittexte formuliert und für diese Leistungen vom jeweiligen Fertighaushersteller ein Honorar erhält, ist gewerblich und nicht als (freiberuflicher) Berichterstatter tätig (FG Münster v. 27.6.1996, EFG 1998, 573). Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Fotograf Gewerbetreibender, wenn seine Bilder in erster Linie Werbezwecken seines Auftraggebers dienen, selbst wenn sie in Zeitungen und Zeitschriften veröffentlicht werden (BFH v. 19.2.1998, IV R 50/96, BStBl II 1998, 441).
Das Ergebnis: Als Redakteurin sind Sie unter den genannten Voraussetzungen freiberuflich. Bei der Fotografie sieht es anders aus: Fotografische Arbeiten wie Paarshootings oder Babyfotografien sind weit überwiegend gewerblich. Bei der Fotojournalistin kann - wieder unter den dargelegten Bedingungen - eine freiberufliche Dienstleistung vorliegen. Nun unterscheidet man trennbare und untrennbare gemischte Tätigkeiten (freiberuflich und gewerblich). Untrennbar gemischte Tätigkeit: Wenn die Tätigkeiten dergestalt miteinander verknüpft sind, dann entscheidet das Gesamtbild der Tätigkeit über ein freiberufliches oder gewerbliches Unternehmen. Dies bemisst sich nicht nach den Anteilen der Tätigkeiten am Umsatz oder Gewinn, sondern nach der Tätigkeit, die der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt. Eine gewerbliche Tätigkeit muss dann angenommen werden, wenn der Betrieb nach außen hin als eine Einheit auftritt und sich die freiberufliche Tätigkeit als Ausfluss der gewerblichen Tätigkeit darstellt oder wenn ein einheitlicher Erfolg bzw. Leistung geschuldet wird und in der gewerblichen Tätigkeit auch freiberufliche Elemente enthalten sind.
Ihre Tätigkeiten sind vor allem dann trennbar, wenn sie getrennt erfasst und verbucht werden können. Das gilt vor allem für Ihre Rechnungen, in denen diese Arbeiten getrennt ausgewiesen sein müssen. Wenn also Ihre gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten getrennt in Rechnung gestellt und verbucht werden können, haben Sie auch getrennte Erfassungen bei der Steuer. Für die Einkommensteuererklärung bedeutet das: Zu den insgesamt sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes gehört auch der zu versteuernde Gewinn aus einer unternehmerischen Tätigkeit. Sie geben also Ihre Einkünfte in den jeweiligen Formularen an sowie die damit verbundenen Kosten. Die Erklärung beinhaltet auch Angaben des Steuerpflichtigen zur Eigenermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich (Regelfall) bzw. der erleichterten Ermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (Freiberufler, Kleinunternehmer). Der entsprechende Jahresabschluss ist der Einkommensteuererklärung beizufügen. Das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen. Sämtliche zu versteuernden Einkünfte werden addiert und die Steuer darauf festgelegt. Beachten Sie bitte grundsätzlich, dass Sie als Unternehmerin erweiterte Möglichkeiten haben, Kosten von der Steuer abzusetzen. Der einfache Tipp: Wie Sie bei welcher Höhe von Einkünften mit der Steuer umgehen, sollten Sie mit dem Finanzamt absprechen. Trennen sollten Sie auch dann, wenn Ihr Unternehmen nach außen einheitlich auftritt (z.B. im Internet). Marketing bzw. Werbung können und sollten Sie so für Ihr gesamtes Dienstleistungspaket betreiben, wenn Sie mit der steuerlichen Trennung richtig umgehen.
Der Berufsstand der Steuerberater hilft Ihnen im Zweifelsfall weiter.
Beachten Sie bitte zu gemischten Tätigkeiten (freiberuflich und gewerblich): Falls Sie sich entschließen, auf dieser Grundlage beim Finanzamt einen Freien Beruf anzumelden: Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Beachten Sie bitte noch: Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte "verbindliche Auskunft" des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit sehr hohen Anforderungen und Kosten verbunden.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Diplom-Betriebswirt (FH)
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
April 2015
Tipps der Redaktion: