Antwort
Die Tätigkeit der Stylistin ist mit keinem festen Berufsbild verbunden. Eine spezifische Ausbildung fehlt. In der Regel erfolgt der Berufszugang über ein Modedesign-Studium oder auch eine Ausbildung als Schneiderin. Insofern kann man Ihren Weg als „klassisch“ bezeichnen, da Sie sowohl Damenmaßschneiderin sind als auch Modedesign studieren. Wenn Sie dieses Studium abgeschlossen haben, werden die Finanzämter auf der Grundlage dieser Ausbildung Ihren Status als Freiberuflerin meist ohne Vorbehalte akzeptieren.
Grundsätzlich gilt aber in jedem Fall, dass der Stylistin ungeachtet organisatorischer und anderer erlernbarer Tätigkeiten im Rahmen des von den Auftraggebern vorgegebenen Auftrages Raum für eine eigenschöpferische Tätigkeit verbleiben muss und die Werke den Stempel Ihrer Persönlichkeit tragen müssen. Ungeachtet der Verwendung Ihrer Arbeiten müssen Sie nach der einschlägigen Rechtsprechung Leistungen erbringen, in denen sich Ihre individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft widerspiegeln und die neben einer hinreichenden Beherrschung der Technik der betreffenden Aufgabe eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. Dabei muss eine „hinreichende Beherrschung der Technik“ vorliegen, in Ihrem Fall also Ihre Ausbildungen.
Wichtig ist noch die Weisungsgebundenheit: Wenn Sie bis ins Einzelne gehende Angaben und Weisungen von Auftraggebern zu erfüllen haben und infolgedessen kein oder kein genügender Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung bleibt, würde dies gegen die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit sprechen, da dann die künstlerische Gestaltungshöhe nicht gegeben wäre. Dass mitunter Vorgaben von Auftraggebern zu berücksichtigen sind, liegt nach Auffassung der Gerichte in der Besonderheit der künstlerisch gestaltenden Berufe und ist damit für die steuerliche Freiberuflichkeit unschädlich.
Beachten sie bitte auch: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informiert zur Selbstständigkeit von Studierenden hier.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
März 2017
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