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Selbst gestaltete Textilien verkaufen: freiberufliche Tätigkeit? Kleinunternehmerregelung?

Frage

Ich bin seit einem Jahr Freiberufler als Fotografin und Mediengestalterin selbständig. Ich möchte zusätzlich noch ein Paar Textilien verkaufen wie Turnbeutel, Tragetaschen und Sofakissen, die ich selbst gestalten werde (grafische Motive) und drucken werde. Also alles selbst gemacht bis auf die Textilien - die ich kaufen muss. Dürfte ich als Freiberufler den Textilverkauf auf meiner Homepage und auf sozialen Netzwerken präsentieren? Muss ich hierfür ein Gewerbe anmelden oder ist das erlaubt als Freiberufler zu machen (der Verkauf der Textilien wird geschätzt auf 100 - 300 Euro im Jahr)? Wie sieht es mit der 17.500-Euro-Grenze aus - auch hier dürfte ich dann nicht rüber kommen, richtig?

Antwort

Anmerken möchte ich zunächst, dass die von Ihnen angesprochene Kleinunternehmerregelung sowohl für Gewerbetreibende als auch für Freiberufler gilt und allein den Aspekt der Umsatzsteuerpflicht betrifft. Kleinunternehmer/in ist nach § 19 UStG, wer im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Umsatzgrenze von 17.500 Euro und im aktuellen Wirtschaftsjahr die Grenze von 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten wird. Der Kleinunternehmer-Status ist personenbezogen, sodass umsatzsteuerrechtlich jeder Steuerpflichtige nur ein Unternehmen führt. Werden nebeneinander mehrere Unternehmen (z.B. freiberufliches und gewerbliches/freiberufliches Unternehmen) betrieben, so werden diese Einnahmen zusammengerechnet. Wird die Umsatzgrenze überschritten, so kann die Kleinunternehmerregelung nicht (mehr) in Anspruch genommen werden. Bei Ihnen kommt es also darauf an, welche Umsätze Sie als Fotografin und Mediengestalterin erzielen/erzielt haben. Unterliegen Sie hier bereits der Regelbesteuerung, scheidet die Kleinunternehmerregelung aus. Zum Thema Kleinunternehmerregelung empfehle ich Ihnen den nachfolgenden Link: www.existenzgruender.de/kleinunternehmerregelung

Sie geben an, bereits als Fotografin und Mediengestalterin freiberuflich tätig zu sein. Ich gehe davon aus, dass Sie Ihren Freiberufler-Status auf die sog. künstlerische Tätigkeit stützen. Bei der Erbringung künstlerischer Tätigkeiten handelt es sich um einen Freien Beruf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr.1 EStG, wenn eine eigenschöpferische Leistung erbracht wird, in der eine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine künstlerische Gestaltungshöhe erreicht (vgl. BFH VIII R 32/75 v. 2.12.80, BStBl II 81, 170). Diese Anforderungen müssen sowohl für die Tätigkeit als Fotografin als auch als Mediengestalterin erfüllt sein. Im Bereich der Fotografie fordern die Gewerbeämter nicht selten eine Gewerbeanmeldung, da ihres Erachtens das Handwerk und nicht die Kunst den Schwerpunkt der Dienstleistung bildet. Ich gehe jedoch davon aus, dass Sie dies eingehend geklärt haben.

Für den Verkauf von Produkten muss der Schwerpunkt ebenfalls in der Kunst und im Design liegen, und nicht im Handwerk. Hierbei gilt für den Verkauf im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit im Wesentlichen Folgendes: Während bei einer sog. Kleinserie (insb. Einzelstücke) angenommen wird, dass diese noch von der künstlerischen Tätigkeit umfasst ist und Ausfluss der Kunst ist, ist bei einer Serienproduktion grundsätzlich von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen. Allerdings schweigt die Rechtsprechung bis heute hinsichtlich der Konkretisierung des Begriffs Serie und legt hierzu keine verbindliche Größenordnung fest. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Einstufung stets vom jeweiligen Produkt und der Anzahl der zu verkaufenden Stücke abhängig ist. Je größer die Stückzahl, umso wahrscheinlicher liegt ein Gewerbe vor. Maßgeblich ist auch die Art der Vermarktung (Internetshop u.a.). Führt eine „geschaffene organisatorische Einrichtung“ zu einer eigenständigen Einnahmequelle, muss ein Gewerbe angemeldet werden.

Im Ergebnis können Sie Ihre Produkte auf Ihrer Homepage und auf sozialen Netzwerken verkaufen. Der Freiberufler-Status ist davon abhängig, inwiefern Sie die obigen Anforderungen an den Kunstbegriff erfüllen. Selbst wenn Sie ein Gewerbe anmelden (müssen), bestehen meines Erachtens keine großen finanziellen Nachteile, da die Gewerbesteuerpflichtigkeit erst ab einem Jahresgewinn von mehr als 24.500 Euro beginnt und Sie weit unter diesem Freibetrag liegen.

Die verbindliche Einstufung (Freier Beruf - Gewerbe) obliegt allein dem zuständigen Finanz- und Gewerbeamt und ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

Weitere Informationen zum Thema „Steuern“ finden Sie auch in den GründerZeiten Nr. 09: Steuern (PDF, 513  KB)

Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
September 2016

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