Antwort
Bei der Erstellung von ebooks mit Anleitungen und Schnittmustern handelt es sich grundsätzlich um eine schriftstellerische (künstlerische) Tätigkeit und damit um einen Freien Beruf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Allerdings kann im Einzelfall der Verkauf schriftstellerischer (künstlerischer) Werke als gewerblich einzustufen sein, wenn das Ganze einem Massenvertrieb gleicht und sich der Schriftsteller (Künstler) „nach dem Gesamtbild der Einrichtung eine neue Erwerbsgrundlage schafft“ (vgl. BFH, 11.05.1976 - VIII R 111/71). Dies ist etwa der Fall, wenn man sich für die Herstellung der Werke im erheblichen Maße fremder Arbeitskräfte bedient, ein hoher Werbeaufwand sowie zusätzlicher räumlicher Bedarf besteht. Im Rahmen des Üblichen ist die bloße Verwertung eigener schriftstellerischer/künstlerischer Erzeugnisse somit regelmäßig der freiberuflichen Tätigkeit zuzurechnen.
Was die Richtlinien der Verkaufs-Plattform betrifft, sind diese meines Erachtens dahingehend auszulegen, dass nicht nur Gewerbetreibende, sondern auch Freiberufler verkaufsberechtigt sind. Die Bezeichnung „Handlungen als Gewerbetreibender“ kann hier auf den ersten Blick etwas irreführend sein. Allerdings werden auch in anderen Rechtsbereichen manche Begriffe nicht explizit auf Freiberufler angepasst, sodass es nicht unüblich ist, dass die Begriffe Gewerbe und Freier Beruf „synonym“ verwendet werden (vgl. im Mietrecht: „Gewerberaummietvertrag“). Für eine verbindliche Auskunft empfehle ich Ihnen, sich mit dem Kundenservice der Plattform in Verbindung zu setzen.
Abschließend ist anzumerken, dass die Einstufung (Freier Beruf oder Gewerbe) für die sich hieraus resultierenden steuerlichen Pflichten und Rechte des/r Steuerpflichtigen maßgeblich ist. Insoweit kommt es auf die Entscheidung des Finanzamts an.
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Februar 2017
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