Antwort
Als Künstlerin müssen Sie im Gegensatz zu vielen anderen freien Berufen nicht studiert haben (ein Kunststudium wäre bei der Zuordnung zu freien Berufen allerdings ein Vorteil). Hierzu verweise ich auf die Information des BMWi zum Thema Kunst.
Als freiberufliche Künstlerin müssen Sie sich nicht beim Gewerbeamt anmelden. Hier reicht die Anmeldung beim Finanzamt. Die Gewerbesteuer wäre hier für Sie nicht relevant.
Für das Finanzamt müssen Sie einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ ausfüllen. Dieses Meldeformular gibt es im Internet. Hier geben Sie an, künstlerisch tätig zu sein.
Sie machen im Erfassungsbogen auch Angaben zur Umsatzsteuer: Erwirtschaften Sie nicht mehr als 17.500 Euro im Jahr, so können Sie die so genannte „Kleinunternehmerregelung“ in Anspruch nehmen. Nähere Informationen finden Sie im BMWi-Existenzgründungsportal.
Das ist ganz einfach zu handhaben. Sie müssen zunächst beim Finanzamt angeben, diese Regelung in Anspruch zu nehmen (z.B. bei ELSTER). Ihre Rechnungen dürfen keine Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) ausweisen. Dazu machen Sie auf Rechnungen Angaben wie „Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG“. Umsatzvorsteueranmeldungen entfallen hier.
Kommen wir zur Einkommensteuer: Als Selbstständige müssen Sie ELSTER anwenden (was Sie ja ohnehin schon tun). Dazu tragen Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben in die Anlage EÜR ein (Einnahmen-Überschuss-Rechnung - beachten Sie dort auch Pauschalen, die höher sein können als tatsächliche Aufwendungen). Das Ergebnis der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben aus künstlerischer Tätigkeit ist der diesbezügliche Gewinn oder Verlust. Diesen Betrag übernehmen Sie dann in die Anlage S (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, im Steuerdeutsch steht das hier für freiberuflich). Auch hier sollten Sie sich nicht abschrecken lassen - es ist wirklich machbar, wenn Sie die Arbeit mit ELSTER schon gewohnt sind! Bedenken Sie: Sollten Sie mit der künstlerischen Tätigkeit einen Verlust ausweisen, so kann dies Ihre Gesamtsteuerschuld mindern. Gerade bei gemeinsamer Veranlagung kann sich sogar ein Verlust noch teilweise positiv auswirken! Die EÜR hat noch einen Vorteil: Sie zeigt Ihnen, wie sich Ihre künstlerische Tätigkeit wirtschaftlich auswirkt, ohne dass Sie weitere Berechnungen anstellen müssen. Und noch ein wichtiger Hinweis: Sammeln Sie Belege für Ihre Kosten, denen hierzu genaue Angaben zu entnehmen sein müssen!
Was Sie noch tun sollten:
Sprechen Sie mit Ihrer Krankenversicherung. Wenn Sie weniger als 18 Stunden in der Woche für die künstlerische Tätigkeit aufwenden, wird dies keine Auswirkungen haben.
Rentenversicherung: Da Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, können Sie uneingeschränkt zusätzliche Einnahmen erwirtschaften, ohne dass Ihre Rente gekürzt wird.
Da Ihr Ehemann mit ELSTER vertraut ist, verliert die Sache für Sie einen Großteil ihres Abschreckungspotenzials. Haben Sie erst einmal den Einstieg bewältigt, wird das für Sie zu einer Routine, deren geistige und zeitliche Belastung sich in engen Grenzen hält. Sie sollten sich also nicht davon abhalten lassen, auf diesem Wege Ihren Mitmenschen eine Freude zu machen.
Selbst wenn Sie ein Gewerbe anmelden sollten, würde sich daran kaum etwas ändern. Die Kosten für die Anmeldung liegen zwischen 25 und 60 Euro (je nach Ort), Ihre Einkünfte würden Sie in der Einkommensteuererklärung unter gewerblichen und nicht unter selbstständigen Einkünften angeben. Der bereits erwähnte Freibetrag bei der Gewerbesteuer bewahrt Sie vor Abführung dieser Steuer. Im Grunde ist das nur ein anderer steuerlicher Status, Ihre Arbeit und Ihre Steuerlast wären davon nicht berührt und auch in der Kranken- und Rentenversicherung würde sich nichts ändern.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
September 2019