Antwort
Die Vermarktung Ihrer Werke im Netz stellt grundsätzlich einen gewerblichen Online-Verlag dar. Wenn Sie allerdings Ihre Werke im Internet über Dritte anbieten und/oder gedruckte Werke über einen Fremdverlag, kann Ihre Tätigkeit freiberuflich sein.
Nach der Rechtsprechung können allerdings Künstler ihre Werke selbst verlegen und dabei den Status der Freiberufler erhalten, solange Selbstverlag und Eigenvertrieb wie hier am Beispiel der Schriftsteller sich auf eine „der schriftstellerischen Tätigkeit dienende Funktion” beschränken und keine „neue Erwerbsgrundlage darstellen”. Erst wenn die „zu diesem Zweck geschaffene organisatorische Einrichtung" darüber hinaus geht, werden die Autoren zu Gewerbetreibenden. Entsprechendes würde für Sie als Künstlerin gelten. In diesem Zusammenhang wird auch von „gewerblichem Massenvertrieb“ gesprochen. Hier kommt also die Zahl der verkauften Werke als entscheidendes Kriterium hinzu. Allerdings gibt es dafür keine festgeschriebenen Grenzen. Die Stiftung Warentest nennt als typische Indizien für gewerblichen Verkauf regelmäßigen Handel, hohe Umsätze, häufige Verkäufe von gleichartigen Produkten oder Neuware. Außerdem werde in der Finanzverwaltung eine Faustformel von mehr als 40 Verkäufen innerhalb „weniger Monate“ in Ansatz gebracht.
Die Rechtsprechung hat für den gewerblichen Handel folgende Grenzen gesetzt: 27 Verkäufe monatlich, 168 bis 484 Verkäufe im Jahr, aber auch 242 Verkäufe in zwei Jahren können Indizien für eine gewerbliche Tätigkeit. Dabei spricht eine planmäßige und auf Dauer eingerichtete Tätigkeit für das Gewerbe. Im Gegensatz hierzu können einmalige größere Verkaufsaktionen privater Natur sein (etwa die Auflösung einer Sammlung). Ein weiteres Kriterium ist die durchschnittliche Höhe des Entgeltes. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einen durchschnittlichen Erlös von 80 Euro bei 663 Verkäufen über drei Jahre gewerblichen Handel angenommen (BFH V R 2/11). Weitere Indizien hin zum Gewerbe können professionelle Werbung sein, die Verwendung von Widerrufsklauseln oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Quellen: BFH, Urteil vom 26.04.2012, V R 2/11,
OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 21.3.2007, 6 W 27/07
LG Berlin, Urteil vom 5.9.2006 - 103 O 75/06
Unterhalb und außerhalb dieser Vorgaben könnte auch der Verkauf im Internet noch der künstlerischen Tätigkeit zugeordnet werden. Da Sie schon eine Webseite haben, könnten Sie den Verkauf Ihrer Bilder unterhalb der genannten Grenzen als zusätzliches Angebot und damit als „Ausfluss Ihrer künstlerischen Tätigkeit“ angeben. Die Lösung kann im Zweifelsfall in einer offenen Kommunikation mit dem Finanzamt liegen. Das Finanzamt hat auch eine beratende Aufgabe.
Das BMWi-Existenzgründungsportal informiert zur Existenzgründung in Kunst und Medien.
Es wäre noch die Frage zu klären, ob Sie als Künstlerin im Sinne des Einkommensteuergesetzes und damit als Freiberuflerin anzusehen sind, oder ob ein Gewerbe vorliegt. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie ebenfalls im BMWi-Existenzgründungsportal - freiberufliche Künstlerinnen und Künstler.
Wenn Sie zu dem Ergebnis kommen, in dem hier beschriebenen Sinne als Künstlerin zu gelten, so genügt eine Anmeldung beim Finanzamt.
Wenn Sie Ihre Werke im Internet verkaufen, müssen Sie vor allem rechtliche Vorgaben beachten. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie freiberuflich oder gewerblich tätig sind. Hierzu informiert das BMWi-Existenzgründungsportal – Online-Handel.
Bei Verkäufen Im Internet ist die Beachtung rechtlicher Gesichtspunkte besonders wichtig. Darüber hinaus müssen Sie sich keine allzu großen Sorgen machen. In diesem Zusammenhang dürfte für Sie von Bedeutung sein, dass es bei der Gewerbesteuer einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro pro Kalenderjahr gibt. Wenn Sie im Internet sicher sind vor Abmahnungen und anderen Fallen und die steuerliche Seite in Absprache mit dem Finanzamt angehen, können Sie Ihre Werke entspannt dem interessierten Publikum anbieten. Die Unterstützung durch einen Steuerberater ist grundsätzlich zu empfehlen.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
September 2019
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