Antwort
Bei der Erbringung künstlerischer Tätigkeiten handelt es sich um einen Freien Beruf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr.1 EStG, wenn eine eigenschöpferische Leistung erbracht wird, in der eine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine künstlerische Gestaltungshöhe erreicht (vgl. BFH VIII R 32/75 v. 2.12.80, BStBl II 81, 170).
Da Sie bereits als Grafikdesignerin freiberuflich im Nebenerwerb tätig sind, gehe ich davon aus, dass Sie in diesem Bereich die Anforderungen an den Kunstbegriff erfüllen. Im Bereich der Fotografie gelten diese Anforderungen an die Freiberuflichkeit gleichermaßen. Keine Kunst wird daher regelmäßig in den Bereichen Portrait- und Hochzeitsfotografie angenommen. Hinzukommt, dass die Gewerbeämter im Bereich der Fotografie nicht selten eine Gewerbeanmeldung fordern, da ihres Erachtens das Handwerk und nicht die Kunst den Schwerpunkt der Dienstleistung bildet.
Wenn das „Designen eines Jahres-Kalenders“ unter die künstlerische Tätigkeit fällt, gilt im Wesentlichen Folgendes: Während bei einer sog. Kleinserie (insb. Einzelstücke) angenommen wird, dass diese noch von der künstlerischen Tätigkeit umfasst ist und Ausfluss der Kunst ist, ist bei einer Serienproduktion grundsätzlich von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen. Allerdings schweigt die Rechtsprechung bis heute hinsichtlich der Konkretisierung des Begriffs Serie und legt hierzu keine verbindliche Größenordnung fest. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Einstufung stets vom jeweiligen Produkt und der Anzahl der zu verkaufenden Stücke abhängig ist. Je größer die Stückzahl, umso wahrscheinlicher liegt ein Gewerbe vor. Maßgeblich ist auch die Art der Vermarktung (Internetshop u.a.). Führt eine „geschaffene organisatorische Einrichtung“ zu einer eigenständigen Einnahmequelle, muss ein Gewerbe angemeldet werden.
Da Sie Grafikdesignerin sind, wäre es durchaus vertretbar, auch das Designen eines Jahres-Kalenders unter Ihre bisherige künstlerische Tätigkeit zu ziehen und damit als Freien Beruf zu betrachten. Hinzu kommt, dass sich der Verkauf auf eine einmalige kleine Auflage bezieht und aufgrund des Nebenerwerbs wohl auch die Einnahmen überschaubar bleiben werden.
Bitte beachten Sie: Die abschließende Einstufung (Freier Beruf - Gewerbe) obliegt allein dem zuständigen Finanz- und Gewerbeamt und ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Nehmen Sie bei Bedarf Kontakt mit den zuständigen Stellen auf.
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung
Juli 2017
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