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Selbst erstellte E-Books und Lehrmaterialien verkaufen?

Frage

Ich möchte E-Books und Lehrmaterialien unter didaktischen Gesichtspunkten aufbereiten, selbst erstellen und verkaufen. Das Themenspektrum erstreckt sich auf schulische Fächer und Informatik für die Erwachsenenbildung. Darf ich das mit meinem abgeschlossenen Studium in den Geisteswissenschaften?

Antwort

Als Geisteswissenschaftler(in), der/die E-Books und Lehrmaterialien erstellt, steht Ihnen der Weg in den freien Beruf über eine schriftstellerische Tätigkeit offen. Hierzu stellt der Bundesfinanzhof (BFH) fest: Eine schriftstellerische Tätigkeit erbringt derjenige, der eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niederlegt. Die selbstständige Tätigkeit eines Steuerpflichtigen, der eigene Gedanken in der Form eines Softwarelernprogramms für PC verfasst, ist eine schriftstellerische Tätigkeit, wenn das Lernprogramm für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Programm einem aus der Sicht des Verfassers zahlenmäßig nicht bestimmbaren Personenkreis verfügbar gemacht werden soll (BFH Urteil vom 10.9.1998, IV R 16/97, BStBl II 1999, 215).

Verkaufen Sie eigene Werke im Internet über Dritte und erhalten Sie von diesen Unternehmen einen Anteil an den Einnahmen, so handelt es sich um Einnahmen aus freiberuflicher schriftstellerischer Tätigkeit.

Verkaufen Sie selbst eigene Arbeiten, wird es kompliziert: Typische Indizien für gewerblichen Verkauf sind regelmäßiger Handel, hohe Umsätze, häufige Verkäufe von gleichartigen Produkten oder Neuware. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte in einem Urteil vom 04.12.2008 (Az. I ZR 3/06) fest: „Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internetplattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist auf Grund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sog. Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.“

Die Rechtsprechung hat für den gewerblichen Handel folgende Grenzen gesetzt: 27 Verkäufe monatlich, 168 bis 484 Verkäufe im Jahr, aber auch 242 Verkäufe in zwei Jahren können Indizien für eine gewerbliche Tätigkeit. Dabei spricht eine planmäßige und auf Dauer eingerichtete Tätigkeit für das Gewerbe. Im Gegensatz hierzu können einmalige größere Verkaufsaktionen privater Natur sein (etwa die Auflösung einer Sammlung). Ein weiteres Kriterium ist die durchschnittliche Höhe des Entgeltes. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einen durchschnittlichen Erlös von 80 € bei 663 Verkäufen über drei Jahre gewerblichen Handel angenommen (BFH V R 2/11). Weitere Indizien hin zum Gewerbe können sein die professionelle Werbung, die Verwendung von Widerrufsklauseln oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Quellen: BFH, Urteil vom 26.04.2012, V R 2/11,
OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 21.3.2007, 6 W 27/07
LG Berlin, Urteil vom 5.9.2006 - 103 O 75/06

Sie würden also eine freiberufliche und eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Steuerlich würde das eine „gemischte Tätigkeit“ ergeben. Hier gibt es für Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften unterschiedliche Regelungen. So kann ein Einzelunternehmer seinem eigenen Unternehmen keine Leistungen in Rechnung stellen. Es wäre folglich über eine Trennung nachzudenken. Nähere Informationen zu gemischten Tätigkeiten im freien Beruf erhalten Sie im BMWi-Existenzgründungsportal - Gemischte Tätigkeiten.

Entscheiden Sie sich für eine Trennung der Unternehmen in freiberufliche und gewerbliche Formate, sollten Sie für eine klare wirtschaftliche, finanzielle und organisatorische Trennung in Form separater Buchführung, getrennter Rechnungsstellung, Konten usw. Die Unterstützung durch einen Steuerberater ist dringend zu empfehlen.

Informationen zu Rechtsformen finden Sie ebenfalls im BMWi-Existenzgründungsportal - Rechtsformen.

Wenn Sie Ihre Werke im Internet verkaufen, müssen Sie vor allem rechtliche Vorgaben beachten. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie freiberuflich oder gewerblich tätig sind. Hierzu informiert das BMWi-Existenzgründungsportal – Einzelhandel.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
November 2019

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