Antwort
Ansatzpunkt für eine Freiberuflichkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 S. 1 EStG ist in Ihrem Fall die sog. „künstlerische Tätigkeit“. Um als künstlerisch eingestuft zu werden, müssen Ihre Werke auf einer eigenschöpferischen Leistung beruhen, in der eine „individuelle Anschauungsweise“ zum Ausdruck kommt. Zudem muss eine „gewisse künstlerische Gestaltungshöhe“ erreicht werden. Hilfreich ist es hierbei, ein abgeschlossenes Studium oder eine Ausbildung im künstlerischen Bereich vorweisen zu können. Zwingend ist dies jedoch nicht. Als Nachweis für eine künstlerische Tätigkeit können dienen: Fotos, Arbeitsproben, Referenzen, Ausstellungen u.v.m.. Für die Kunst spricht zudem, wenn jeweils ganz individuelle Stücke hergestellt werden, die im Wesentlichen frei (ohne detaillierte Vorgaben des Auftraggebers) gestaltet werden. Dies scheint bei Ihnen der Fall zu sein.
Nicht völlig auszuschließen ist, dass Ihr Vorhaben als Handwerk eingestuft wird. Sollte dies der Fall sein, sind Sie gehalten, anhand des Kunstbegriffs zu argumentieren.
Die abschließende Entscheidung obliegt allein dem zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt und ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Üben Sie eine künstlerische Tätigkeit aus, so besteht die Möglichkeit Mitglied in der Künstlersozialkasse zu werden. Die Mitgliedschaft in der KSK ist streng von der einkommensteuerlichen Einstufung zu bewerten. Maßgeblich für die KSK ist das Künstlersozialversicherungsgesetz, nicht die Steuergesetze. Die KSK prüft, ob Sie als Künstler/in tätig sind. Gem. § 2 KSVG sind Künstler diejenigen, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren. Nähere Informationen zur KSK finden Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Januar 2017
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