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Projektassistenz für Präsentation von eBooks u.a.: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?

Frage

Ist Projektassistenz freiberuflich einzuordnen oder muss ein Gewerbeschein beantragt werden? Hauptsächlich würden Präsentationen, eBooks, Broschüren sowie sonstige Dokumente gestaltet werden.

Antwort

Es gibt für Sie mehrere denkbare Zugänge zur steuerlichen Freiberuflichkeit:

  1. Design/Grafikdesign
  2. Journalistische Tätigkeit. Als Journalist gilt derjenige, der Sachverhalte in eigene Worte fasst und mit seinen Werken Urheberrechte erlangt und verwertet. Dabei sind durch Urheberrecht Werke geschützt, die „persönliche geistige Schöpfungen“ sind. Die Bestimmungen des Urheberrechts gelten dabei auch für alle neuen Medien.
  3. Tätigkeit als beratender Betriebswirt. Mit der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts ist kein festes Berufsbild verknüpft. Die Rechtsprechung hat als beratenden Betriebswirt denjenigen angesehen, der eine bestimmte Berufsausbildung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft erworben hat. Außer der Ausbildung an einer Universität oder technischen Hochschule, mit Diplomabschluss kann diese Ausbildung auch an einer Fachhochschule oder an einer Fachakademie mit dem Abschluss staatlich geprüfter Betriebswirt erreicht werden. Beratender Betriebswirt wird deshalb nur derjenige, der entweder über eine abgeschlossene Ausbildung als Betriebswirt verfügt oder sich in Form eines vergleichbaren Selbststudiums, verbunden mit praktischer Erfahrung, Kenntnisse in allen hauptsächliche Bereichen der Betriebswirtschaftslehre angeeignet hat, die denen vergleichbar sind, die in einem der genannten Ausbildungsgänge üblicherweise erworben werden können. Er muss die fachliche Breite seines Wissens bei seiner praktischen Tätigkeit einsetzen können und auch einsetzen.

Hier noch ausführliche Erläuterungen zum Design: Die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine steuerliche Freiberuflichkeit des Designs können Sie der Rechtsprechung zum Grafik-Design entnehmen.
In § 18 EStG werden drei Gruppen freiberuflicher Tätigkeit unterschieden: die Katalogberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Journalisten, Bildberichterstatter etc.), die den Katalogberufen ähnlichen Berufe und die Tätigkeitsberufe. Zu den Tätigkeitsberufen zählen die künstlerischen, wissenschaftlichen, schriftstellerischen, unterrichtenden und erzieherischen Berufe. Für die Beurteilung der Freiberuflichkeit gibt es von Finanzgerichten mehrere Urteile für den Bereich Grafik-Design, die hier näher dargestellt werden sollen. Bis zur BFH-Entscheidung vom 17.7.1958 führte eine gewerbliche Zweckbestimmung dazu, dass eine gestalterische Leistung generell nicht als eine künstlerische Tätigkeit eingestuft wurde. Seither hat sich die Rechtsprechung jedoch grundlegend geändert: „Für die Gerichte ist seitdem allein entscheidend, ob der Grafikdesigner ohne Rücksicht auf die spätere Verwendung seiner Arbeit schöpferische Leistungen vollbringt, also Leistungen, in denen sich seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft widerspiegeln und die neben einer hinreichenden Beherrschung der Technik der betreffenden Kunstart eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichen.“ Es ist davon auszugehen, dass die „hinreichende Beherrschung der Technik“ bereits durch ihre Ausbildung und/oder die langjährige Berufstätigkeit als Gestalter o.ä. als gegeben anzunehmen ist. Wenn sich ein Grafik-Designer „[...] an ins Einzelne gehende Angaben und Weisungen seines Auftraggebers zu halten hat und ihm infolgedessen kein oder kein genügender Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung bleibt [...]“ , würde dies gegen die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit sprechen, da dann die künstlerische Gestaltungshöhe nicht gegeben wäre. Dass mitunter Vorgaben von Auftraggebern zu berücksichtigen sind, liegt nach Auffassung der Gerichte an der Besonderheit des Designer-Berufes und ist für die Frage der Freiberuflichkeit unschädlich (FG Berlin, Urteil vom 23.9.1997 (VII 94/92), solange der Grafik-Designer die Art und Weise der Umsetzung gemäß seiner eigenen schöpferischen Phantasie bestimmen kann.

Ergebnis:
Bei der Tätigkeit als beratender Betriebswirt oder als Journalist geht es also im Kern um die weitgehend autonome inhaltliche Gestaltung, beim Design um die eigenschöpferische Gestaltung. Als Beratender Betriebswirt und Designer benötigen Sie zur steuerlichen Freiberuflichkeit eine einschlägige (Hochschul-)Ausbildung, als Journalist nicht. Vor allem zwischen Journalismus und Design gibt es zahlreiche Mischformen.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
März 2017

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