Frage
Wir möchten ein Print-Magazin gründen - aber keinen Verlag. Müssen wir ein Gewerbe anmelden oder sind wir Freiberufler? Die erste Auflage wird durch Sponsorengelder finanziert.
Wir möchten ein Print-Magazin gründen - aber keinen Verlag. Müssen wir ein Gewerbe anmelden oder sind wir Freiberufler? Die erste Auflage wird durch Sponsorengelder finanziert.
Wenn Ihre Tätigkeit bei der Erzeugung eines Printmagazins die folgenden Tätigkeiten beinhaltet, so ist steuerliche Freiberuflichkeit möglich:
1. schriftstellerische Tätigkeit: schriftstellerisch ist tätig, wer eigene Gedanken für die Öffentlichkeit niederschreibt. Anforderungen hinsichtlich der Qualität wie besondere künstlerische oder wissenschaftliche Kriterien bestehen dabei nicht; grundsätzlich sind natürlich verbotene Inhalte ausgeschlossen (rechtsextreme Texte usw.). Auch wenn mehrere Personen Texte bearbeiten, kann schriftstellerische Tätigkeit vorliegen, wenn Gedanken einzelner Autoren zumindest teilweise übernommen werden. Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte gehört zur schriftstellerischen Tätigkeit auch das Verfassen von Werbetexten, wenn die Verfasser die Werbelinie im Großen und Ganzen selbst bestimmen können.
2. journalistische Tätigkeit: Als Journalist gilt derjenige, der Sachverhalte in eigene Worte fasst und mit seinen Werken Urheberrechte erlangt und verwertet.
3. Design. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine steuerliche Freiberuflichkeit des Designs können Sie der Rechtsprechung zum Grafik-Design entnehmen: Für die Beurteilung der Freiberuflichkeit gibt es von Finanzgerichten mehrere Urteile für den Bereich Grafik-Design, die hier näher dargestellt werden sollen. Bis zur BFH-Entscheidung vom 17.7.1958 führte eine gewerbliche Zweckbestimmung dazu, dass eine gestalterische Leistung generell nicht als eine künstlerische Tätigkeit eingestuft wurde. Seither hat sich die Rechtsprechung jedoch grundlegend geändert: "Für die Gerichte ist seitdem allein entscheidend, ob der Grafikdesigner ohne Rücksicht auf die spätere Verwendung seiner Arbeit schöpferische Leistungen vollbringt, also Leistungen, in denen sich seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft widerspiegeln und die neben einer hinreichenden Beherrschung der Technik der betreffenden Kunstart eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichen." Es ist davon auszugehen, dass die "hinreichende Beherrschung der Technik" bereits durch ihre Ausbildung und die langjährige Berufstätigkeit als Gestalter o.ä. als gegeben anzunehmen ist. Wenn sich ein Grafik-Designer "[...] an ins Einzelne gehende Angaben und Weisungen seines Auftraggebers zu halten hat und ihm infolgedessen kein oder kein genügender Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung bleibt [...]", würde dies gegen die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit sprechen, da dann die künstlerische Gestaltungshöhe nicht gegeben wäre. Dass mitunter Vorgaben von Auftraggebern zu berücksichtigen sind, liegt nach Auffassung der Gerichte an der Besonderheit des Designer-Berufes und ist für die Frage der Freiberuflichkeit unschädlich (FG Berlin, Urteil vom 23.9.1997 (VII 94/92), solange der Grafik-Designer die Art und Weise der Umsetzung gemäß seiner eigenen schöpferischen Phantasie bestimmen kann.
Die genannten drei Tätigkeiten können natürlich sowohl einzeln oder nebeneinander auftreten und steuerliche Freiberuflichkeit begründen. Die Finanzierung mit Sponsorengeldern ändert an diesem Ergebnis nichts, solange die Sponsoren nicht bestimmend auf die Inhalte des Magazins Einfluss nehmen.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Dezember 2013