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Porträt-, Reportage-, und Pressefotografin: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich bin gelernte Fotografin und studiere nun Journalismus und Public Relations. Ich möchte gerne anbieten, Porträt-, Reportage-, und Pressefotos zu machen. Des Weiteren habe ich das Angebot von einer Firma bekommen, als freie Mitarbeiterin in der Pressestelle mitzuwirken. Ich möchte gerne beides zusammen abrechnen können, bin nun aber unsicher, ob es sich bei meiner Arbeit um eine freiberufliche oder eine gewerbliche Arbeit handelt. Das Ganze soll nur im kleinen Rahmen sein und die Grenze von 5.200 Euro/Jahr für die Familienversicherung nicht überschreiten. Wenn es sich um eine gewerbliche Arbeit handelt (was ich vermute), kann ich dann als Tätigkeit „Fotografie und Öffentlichkeitsarbeit“ angeben? Können die beiden Sachen also unter einem Kleingewerbe laufen?

Antwort

Beginnen wir mit der Bildberichterstatterin und Fotografin. Der Beruf der Bildberichterstatterin gehört zu den Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Charakteristisch hierfür ist die journalistische Übermittlung von Nachrichten und deren Vertiefung durch Fotografien, die dem Publikum durch Zeitungen, Zeitschriften, Filme oder Fernsehen vermittelt werden. Die Bilder müssen als aktuelle Nachrichten über Zustände oder Ereignisse politischer, wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder kultureller Art für sich selbst sprechen, im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung müssen die Bilder jedoch nicht mit erklärenden Texten versehen sein. Eine Zuarbeit in einem journalistischen Hilfsbereich reicht nicht aus.

Die Berufsbezeichnung Fotograf/in ist nicht mehr geschützt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat 1998 entschieden, dass eine Fotografin sich in jedem Falle bei der Handwerkskammer registrieren muss, wenn ihre Bilder hauptsächlich den Wünschen ihrer Auftraggeber dienen. Eine Gewerbeanzeige und die Anmeldung bei der Handwerkskammer genügen. Zur handwerklichen Fotografie gehören in der Regel Personen- und Sachfotografien, also z.B. Porträt-, Pass-, Bewerbungs-, Hochzeitsfotos, Architektur- und Produktfotografie. Eine Tätigkeit im Bereich Werbung, PR oder Öffentlichkeitsarbeit wird normalerweise als Fotodesign eingestuft. Fotodesign wiederum benötigt nach der Rechtsprechung für den Zugang zu freien Berufen ein einschlägiges Studium. Aus der Rechtsprechung hierzu: Ein Fotograf, der für Fachzeitschriften Fertighäuser fotografiert, anpreisende Begleittexte formuliert und für diese Leistungen vom jeweiligen Fertighaushersteller ein Honorar erhält, ist gewerblich und nicht als (freiberuflicher) Berichterstatter tätig (FG Münster v. 27.6.1996, EFG 1998, 573). Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Fotograf Gewerbetreibender, wenn seine Bilder in erster Linie Werbezwecken seines Auftraggebers dienen, selbst wenn sie in Zeitungen und Zeitschriften veröffentlicht werden (BFH v. 19.2.1998, IV R 50/96, BStBl II 1998, 441). Zusammenfassend: Eine Fotografie ist als Kunstwerk anzusehen, wenn das Motiv um seiner selbst willen gestaltet und ihm eine Aussagekraft verliehen wird, die über die Darstellung der Wirklichkeit hinausgeht.

Besonders schwierig wird es bei PR-Beratern und Werbeberatern, die von der Finanzverwaltung auf der Grundlage der Rechtsprechung als gewerblich angesehen werden. PR-Berater sind normalerweise für die Darstellung von Unternehmen in der Öffentlichkeit zuständig. Sie erreichen dies durch Pressearbeit, also die Kontaktaufnahme zu Medien, die Veranstaltung von Pressekonferenzen und die Herstellung von langfristigen Kontakten zwischen Journalisten und Unternehmen usw. Sie erarbeiten Strategien für die Öffentlichkeitsarbeit, erstellen Pressemitteilungen und werten in Effizienzanalysen den Erfolg ihrer Arbeit aus.

Aus der bei Ihnen vorliegenden Kombination von Journalismus und PR- bzw. Werbeberatung ergeben sich zwei Möglichkeiten:

  1. Sie können nachweisen, dass die beratende Dienstleistung lediglich ein Hilfsgeschäft zu Ihrer journalistischen Tätigkeit darstellt, der Journalismus Ihre Tätigkeit eindeutig prägt.
  2. Sie trennen beide Tätigkeiten in gewerblich und freiberuflich, rechnen also getrennt ab, verbuchen getrennt und haben dafür unterschiedliche Konten.
    Bedenken Sie dabei, dass für die Finanzverwaltung der wichtigste Maßstab das ist, was Sie konkret in Rechnung stellen.

Beachten Sie bitte auch das Folgende: Nach vorliegenden Erfahrungen kommt es häufig vor, dass selbstständige Dienstleister dem Finanzamt einen freien Beruf anzeigen und dabei von einer Freistellung vom Gewerbe ausgehen. Oft werden Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) beim Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit hohen Anforderungen und mit Kosten verbunden.

Sollten Sie sich entschließen, auf die Gewerbeanmeldung zu verzichten und lediglich dem Finanzamt einen freien Beruf anzuzeigen, so müssen Sie noch das Folgende beachten: Als Einzelunternehmerin wird Ihnen bei der Gewerbesteuer ein jährlicher Freibetrag von 24.500 Euro auf den Gewinn gewährt. Bleiben Ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb regelmäßig unterhalb dieser Grenze, müssen Sie keine Nachzahlungen der Gewerbesteuer erwarten.

Wenn Sie Ihre Tätigkeit unter „Fotografie und Öffentlichkeitsarbeit“ anmelden, so wäre dies wohl korrekt, würde aber auch einen deutlichen Hinweis auf eine denkbare Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer oder auch der IHK beinhalten in Orientierung daran, wo der Schwerpunkt Ihrer Dienstleistungen liegt. Wenn Sie Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen des hier als PR skizzierten Berufsbildes ausüben, so wäre auch dies ein Hinweis auf vorliegendes Gewerbe. Wenn Sie also in Ihren Dienstleistungen eine Tendenz zum Gewerbe sehen, so muss ich dies bestätigen. Unter den genannten Bedingungen - insbesondere der Besteuerungsgrenze bei der Gewerbesteuer - wäre das für Sie hinnehmbar.

Nähere Informationen zu Teilzeit- und Kleinstgründungen, insbesondere zur Kleinunternehmerregelung, erhalten Sie beim BMWi unter http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Entscheidung/Gruendungsarten/Teilzeit-Kleinstgruendungen/inhalt.html

Die Kleinunternehmerregelung greift bei Ihnen im Rahmen des genannten Einkommens.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Januar 2018

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