Navigation

PR für Künstler, Galeristen und Andere: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich möchte mich im Bereich PR (Public Relation) mit meinem Namen selbständig machen. $$Für Künstler, Galeristen und Andere erstelle ich Flyer/Plakate und anderes bis zur Druckreife, schreibe freie Pressetexte, organisiere Veranstaltungen, knüpfe Kontakte etc. Von einer freien Künstlerin habe ich bereits einen Auftrag und von einem Galeristen die Anfrage, ob ich seine Ausstellungen organisiere mit meinen Angeboten. Mein Ziel ist, weitere Künstler zu akquirieren, damit ich nicht selbständig bin mit nur einem Hauptauftraggeber. Ich ordne mich als Freiberuflerin ein? Was empfehlen Sie mir noch?

Antwort

Bei Ihrem Vorhaben könnte es sich um eine freiberufliche Tätigkeit in Form der sog. „künstlerischen Tätigkeit“ handeln. Eine künstlerische Tätigkeit liegt vor, wenn eine eigenschöpferische Leistung erbracht wird, in der eine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine künstlerische Gestaltungshöhe erreicht (vgl. BFH VIII R 32/75 v. 02.12.80, BStBl II 81, 170).

Da Sie offenbar individuelle Flyer/Plakate für Künstler aus verschiedenen Branchen entwerfen, ist davon auszugehen, dass Sie die erforderliche „künstlerische Gestaltunghöhe“ erreichen und damit künstlerisch tätig sind. Vom Kunstbegriff hingegen nicht umfasst, ist die entgeltliche Organisation von Veranstaltungen (z.B. Eventmanager). Hierfür muss ein Gewerbe angemeldet werden.

Das Schreiben von Texten kann als schriftstellerische Tätigkeit dem Freien Beruf zugeordnet werden. Eine schriftstellerische Tätigkeit liegt vor, wenn eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niedergelegt werden (vgl. BFH IV R 142/72 v. 20.10.75, BStBl II 76, 192). Die Qualität der Darlegungen spielt dabei - anders als bei der künstlerischen Tätigkeit - nur eine untergeordnete Rolle. Das Geschriebene muss daher weder wissenschaftlichen noch künstlerischen Inhalt aufweisen (vgl. BFH vom 14.05.1958 IV 278/56 U).

Bitte beachten Sie: die abschließende Einstufung (Freier Beruf - Gewerbe) obliegt allein dem zuständigen Finanz- und Gewerbeamt und ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

Wenn Sie zu dem Ergebnis kommen, eine künstlerische Tätigkeit auszuüben, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit Mitglied in der Künstlersozialkasse zu werden. Nehmen Sie daher Kontakt mit der Künstlersozialkasse auf. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute.

Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Januar 2017

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben