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Nebenberuflich Keramik herstellen und verkaufen: Voraussetzungen?

Frage

Ich bin Beamtin in Teilzeitarbeit und würde mir gerne nebenbei etwas verdienen als Künstlerin. Konkret stelle ich Keramik-Skulpturen, Vasen, Schalen etc. her. Nun würde ich die Sachen gerne in Geschenkeläden, Galerien und auf Märkten verkaufen. Meine Frage: Wie viel darf ich maximal einnehmen, so dass dies ohne Gewerbeanmeldung möglich ist? Was muss ich noch beachten? Ab wann muss ich Buchführung betreiben und dem Finanzamt Rechenschaft ablegen? Muss ich als Beamtin eine Genehmigung einholen? Wenn ja, ab wie viel Stunden Arbeit?

Antwort

Beamtenrechtlich wird Ihre selbstständige Tätigkeit den Nebenbeschäftigungen zugeordnet. Sie müssen davon ausgehen, dass diese Tätigkeit genehmigungspflichtig ist. Da Beamte ein Dienstverhältnis und keinen Arbeitsvertrag haben, ergeben sich weitere Besonderheiten. Auf der Bundesebene sind die wesentlichsten Rechtsquellen des Nebentätigkeitsrechts das Bundesbeamtengesetz (BBG) und die Bundesbeamtennebentätigkeitsverordung (BNV). Besonders zu beachten sind landesrechtliche Regelungen. Da Sie kein Bundesland angegeben haben, kann ich hierzu keine näheren Angaben machen.

Zur Frage der freiberuflichen Tätigkeit: Zunächst müssen Sie die Begriffe der freien Kunst, des Kunstgewerbes und des Kunsthandwerks unterscheiden. Die Begründung für diese Unterscheidung liegt darin, dass bei der Ausübung einer zweckfreien Kunst die künstlerische Tätigkeit zu bejahen ist, bei zweckgebundener Gebrauchskunst auch eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen kann. Ein Kunstgewerbe liegt bei Ihnen wohl nicht vor, da hierbei in größeren Serien, maschinell und nach Entwürfen Dritter gearbeitet wird. Es geht also lediglich um die Unterscheidung zwischen Kunst und Kunsthandwerk. Dieser Zusammenhang wird in einem Urteil des Bundesfinanzhofs auf den Punkt gebracht: „Stellt ein Kunsthandwerker von ihm entworfene Gebrauchsgegenstände (Beleuchtungskörper) in grundsätzlich nicht wieder vorkommenden Einzelstücken selbst her, so ist die Tätigkeit als künstlerische zu werten, wenn das Wesen der künstlerischen Gestaltung gerade in der Art der Ausführung der Ideen liegt und der Kunstwert den Gebrauchswert erheblich übersteigt.“ (BFH-Urteil vom 26.09.1968 (IV 43/64) BStBl. II 1969, S. 70.). Bei Skulpturen können Sie eher von einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes ausgehen, Vasen oder Schalen etwa werden eher in Richtung Kunsthandwerk zugeordnet. Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit hohen Anforderungen und Kosten verbunden. Meine Empfehlung lautet, mit dem Finanzamt zu sprechen. Die Finanzverwaltung hat auch eine beratende Funktion.

Sollten Sie sich auf eine gewerbliche Betätigung verständigen, so hilft Ihnen ein Hinweis auf die Gewerbesteuer: Als Einzelunternehmerin wird Ihnen bei der Gewerbesteuer ein jährlicher Freibetrag von 24.500 Euro auf den Gewinn gewährt.

Buchführungspflichtig ist nach dem Steuerrecht, wenn der Gewinn (= betriebliche Einnahmen minus Ausgaben) den Betrag von 50.000 Euro übersteigt oder der Jahresumsatz mehr als 500.000 Euro beträgt. Wer unter diesen Grenzen bleibt, kann eine vereinfachte Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen (http://www.existenzgruender.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/E/Einnahmen-Ueberschussrechnung-EUER.html). Gute und doch preisgünstige Software (unter 30 Euro) hierfür erhalten Sie etwa im Buchhandel.

Beachten Sie bitte: Nebenberuflich Selbstständige müssen die Nebentätigkeit der Krankenkasse mitteilen. Da Sie Beamtin sind, ist auch darauf hinzuweisen, dass Sie auch im Fall der Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung nachfragen sollten, ob und inwieweit eine Tarifumstellung erforderlich ist.

Unfallversicherung: Sie sind nicht verpflichtet, eine zusätzliche Unfallversicherung abzuschließen. Grundsätzlich ist jedoch zu empfehlen, über einen ergänzenden Schutz nachzudenken, da der Versicherungsschutz über den Dienstherrn nur für dessen Wirkungsbereich greift.

Sie machen eine Einkommensteuererklärung. Dort geben Sie Einkünfte aus selbstständiger - also freiberuflicher - Tätigkeit an. Nähere Informationen zum Thema Einkommensteuer finden Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter http://www.existenzgruender.de/DE/Weg-in-die-Selbstaendigkeit/Gruendungswissen/Steuern/Einkommensteuer/inhalt.html

Zur Umsatzsteuer sehen Sie sich bitte unbedingt die so genannte „Kleinunternehmerregelung“ an http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Gruendungswissen/Steuern/Kleinunternehmerregelung/inhalt.html

Eine Arbeitslosenversicherung für Selbstständige dürfte sich in Ihrem Fall erübrigen.

Das BMWi bietet Informationen zu Teilzeit- und Kleinstgründungen an: http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Entscheidung/Gruendungsarten/Teilzeit-Kleinstgruendungen/inhalt.html

Tipps für Gründerinnen, Gründer und Selbständige in der Kultur- und Kreativwirtschaft finden Sie einer Broschüre des BMWi unter www.existenzgruender.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren-Flyer/Alles-nur-kein-Unternehmer-Tipps-Gruenderinnen-Gruender-Selbstaendige-Kultur-Kreativwirtschaft.html

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Februar 2018

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