Antwort
Bei der von Ihnen gewählten Rechtsform handelt es sich - nach aktuellem Kenntnisstand - um eine Personengesellschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Eine GbR ist dann als freiberuflich gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG einzustufen, wenn sämtliche Gesellschafter - also Sie beiden - die Anforderungen, die an den Freien Beruf gestellt werden, erfüllen.
Ansatzpunkt für die Freiberuflichkeit ist in Ihrem Fall die sog. „künstlerische Tätigkeit“. Eine künstlerische Tätigkeit im einkommensteuerrechtlichen Sinne liegt vor, wenn eine eigenschöpferische Leistung erbracht wird, in der eine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine künstlerische Gestaltungshöhe erreicht (vgl. BFH VIII R 32/75 v. 2.12.80, BStBl II 81, 170). Hierbei kann Kunst grundsätzlich auch in der Darbietung von Tanz- und Unterhaltungsmusik bestehen (vgl. BFH v. 19.8.1982 – BFH Aktenzeichen IVR6479 IV R 64/79).
In der Vergangenheit hat der BFH entschieden, dass „der Anteil der erlernten Fähigkeiten eine große Rolle spielt; besonders hoch einzuschätzen sind sie bei einer Tätigkeit, die unmittelbar mit dem Instrumentalspiel, insbesondere in einen Ensemble, zusammenhängt. Hier sind die hochentwickelte manuelle Geschicklichkeit, die Tongebung, die rhythmische Genauigkeit, die Sauberkeit der Intonation sowie die Wendigkeit in der Umsetzung des musikalischen Textes die wesentlichen Kennzeichen für künstlerische Fähigkeiten. Geht es um die Beurteilung der Leistung eines Ensembles im ganzen, so kommt es außer auf die genannten musikalisch-instrumentalen Fähigkeiten der einzelnen Musiker weiter darauf an, wie der Vortrag und das Niveau der Darbietungen insgesamt zu bewerten sind“ (vgl. BFH, Urteil vom 19.08.1982 - IV R 64/79). Es ist also stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und die Einstufung von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Der Verkauf von Schallplatten ist eine originär gewerbliche Tätigkeit, die getrennt von der freiberuflichen Tätigkeit zu betrachten ist, denn streng genommen, können Ihre Auftritte auch ohne den Verkauf der Schallplatten erfolgen. Der Freiberuflerstatus wird hierdurch grundsätzlich nicht berührt, solange es sich „um eine gewerbliche Tätigkeit von äußerst geringem Ausmaß handelt“ (vgl. BFH in DStR 1999, DSTR 1999, 1688). So hat der BFH im Jahre 2014 entschieden, dass „ein äußerst geringes Ausmaß vorliegt, wenn die Nettoumsatzerlöse aus den Verkäufen 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen“ (vgl. Urteil vom 27.08.2014 - VIII R 16/11). Auch hier handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung.
Zusammenfassend lässt sich also festhalten: Prüfen Sie bitte, inwieweit Sie die obigen Anforderungen an die künstlerische Tätigkeit erfüllen und wie hoch Ihre Umsätze sind. Für eine abschließende Entscheidung empfehle ich Ihnen die Beratung durch eine/n Steuerberater/in in Anspruch zu nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute.
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Juni 2016
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