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Musik komponieren, aufnehmen, produzieren und digital vertreiben: freiberufliche Tätigkeit?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich möchte Musik komponieren, aufnehmen, produzieren und damit Geld verdienen. Dies soll vor allem über den digitalen Musikvertrieb geschehen: Ich werde also über eine Drittfirma an Erlösen durch Streaming oder Download meiner Musik beteiligt. Ggf. möchte ich auch Musikvideos selbst produzieren und mit diesen dann auch Geld verdienen (z.B. über YouTube). Ist dies eine freiberufliche Tätigkeit? Aus der Antwort auf die Frage „Eigene Musikwerke über digitalen Musikvertrieb vermarkten?" ergibt sich, dass das Geld-Verdienen über digitalen Vertrieb kein Gewerbe darstellt. In mehreren Foren wird behauptet, dass Werbeeinnahmen über YouTube für freiberufliche Erzeugnisse (Musik + Video) gewerblich seien. Ist das korrekt?

Antwort

Die von Ihnen bezeichnete Quelle vom April 2013 ist steuerlich weiterhin gültig - auch wenn sich die Technik weiterentwickelt hat. Über die Streamingdienste oder Plattformen wird lediglich die Nutzung Ihrer Rechte bezahlt. Sollten Sie über diese Plattformen Einnahmen erzielen, sind diese freiberuflich.

Erst wenn Sie für den Vertrieb oder Musikvideos eine eigene Unternehmung/Plattform/Homepage schaffen und diese eine neue Erwerbsgrundlage darstellt, wird es gewerblich. Sollten Sie bei der Zurechnung der Einkunftsart unsicher sein, besteht die Möglichkeit, eine „verbindliche Auskunft" (kostenpflichtig) beim Finanzamt einzuholen. Da grundsätzlich bis zu einem Gewinn von 24.500 Euro keine Gewerbesteuer anfällt - können Sie zunächst auch mit einer unverbindlichen Anfrage in Zusammenhang mit Ihrer Steuererklärung Ihren Freiberuflerstatus absichern.

Quelle:
Rolf-J. Baumann
Steuerberater
Baumann Edom-Pomp Steuerberater PartG mbB
Zuständige Aufsichtsbehörde: Steuerberaterkammer Düsseldorf

Stand:
Oktober 2020

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