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Modedesignerin mit Merchandising-Service: gewerbliche Tätigkeit?

Frage

Ich arbeite seit Jahren freiberuflich als Modedesignerin und will nun meine Dienstleistungen erweitern. Geplant ist ein Merchandising-Service für Geschäftskunden. Für diese erstelle ich Textilien, die dann nach Kundenwunsch bedruckt werden. Meine Dienstleistung beschränkt sich auf die Designleistung. Die Fertigung findet in einem externen Unternehmen statt. Kann ich als Freiberuflerin die fertige Ware an die Kunden verkaufen oder gefährde ich hiermit meinen freiberuflichen Status (Abfärbetheorie)? Es sollen explizit nur in Kundenauftrag gefertigte Textilien an- und verkauft werden. Ist das in diesem speziellen Fall bereits eine gewerbliche Tätigkeit?

Antwort

Ihre Anfrage hat zwei Aspekte:
1. Die steuerliche Freiberuflichkeit Ihres speziellen Modedesigns und
2. die Einordnung des Vertriebes.

Zu. 1.: Ihre gestalterische Tätigkeit entspricht nur dann den Anforderungen an einen Freien Beruf, wenn Sie dort eigene Entwürfe umgesetzt werden. Diese Eigenschöpfungen können auf allgemeinen Vorgaben von Auftraggebern beruhen, müssen laut Rechtsprechung aber in der künstlerischen Umsetzung von Ihnen gestaltet sein. Der Verwendungszweck ist dabei nachrangig.

Bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 17.7.1958 führte eine gewerbliche Zweckbestimmung dazu, dass eine gestalterische Leistung generell nicht als eine künstlerische Tätigkeit eingestuft wurde. Seither hat sich die Rechtsprechung jedoch grundlegend geändert: "Für die Gerichte ist seitdem allein entscheidend, ob der Grafikdesigner ohne Rücksicht auf die spätere Verwendung seiner Arbeit schöpferische Leistungen vollbringt, also Leistungen, in denen sich seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft widerspiegeln und die neben einer hinreichenden Beherrschung der Technik der betreffenden Kunstart eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichen." Sofern Sie eine einschlägige Ausbildung als Modedesignerin haben, ist davon auszugehen, dass die "hinreichende Beherrschung der Technik" bereits durch ihre Ausbildung und wohl auch Berufserfahrung als Gestalterin o.ä. als gegeben anzunehmen ist.

2. Der Vertrieb ist gewerblich. Sie müssen hierfür ein Gewerbe anmelden. Sie würden dann eine so genannte "trennbar gemischte Tätigkeit" ausüben. Übt eine Einzel-Freiberuflerin sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, so sind diese steuerlich getrennt zu behandeln. Dies ist aber nur der Fall, wenn zwischen den beiden Bereichen kein Zusammenhang besteht - man spricht von einer gemischt-trennbaren Tätigkeit. Für eine getrennte Behandlung ist es vorteilhaft, wenn 1. eine getrennte Buchführung und 2. getrennte Bankkonten vorhanden sind. Günstige Software hierfür gibt es im Handel. In Ihrer Steuererklärung würden Sie dann sowohl eine selbstständige (= freiberufliche) als auch auf einem eigenen (elektronischen) Formular eine gewerbliche Tätigkeit deklarieren. Betriebsausgaben sind durch Schätzung aufzuteilen.

Sie könnten wie andere Freiberufler in die Lage kommen, hier mit dem Modedesign im Gegensatz zu dem Vertriebsunternehmen keine Einnahmen erschließen zu können, weil Sie nur über verkaufte Mode Umsätze erzielen. Dies kann insofern geändert werden, als Sie auch Rechnungen als Designerin an das Vertriebsunternehmen stellen können. Für derartige Feinheiten ist aber unbedingt ein Steuerberater zu empfehlen.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
März 2014

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