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Mediendesignerin: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?

Frage

Ich möchte mich als Mediendesignerin selbständig machen und Dienstleistungen im Bereich Digital- und Printmedien, Webdesign und Werbungen in sozialen Netzwerken anbieten. Nun möchte ich vorab klären, ob ich dadurch Gewerbetreibende oder Freiberuflerin wäre. Ich habe im Internet recherchiert, aber noch keine klare Antwort dazu gefunden.

Antwort

Ihre Tätigkeit muss dem Berufsbild der Mediendesignerin entsprechen, wenn Sie den Freien Berufen zugeordnet werden wollen. Darüber hinaus müssen Sie eine einschlägige Ausbildung nachweisen. Ohne einschlägiges Studium wird es schwierig, wie die Praxis der Finanzverwaltung zeigt.

Kommen wir zunächst zum Berufsbild. Dies umfasst nach der Beschreibung der Bundesagentur für Arbeit.
(Zitat) Kernkompetenzen, die man während des Studiums erwirbt:

  • Bildbearbeitung, digital
  • Entwurf
  • Gestaltung, Design
  • Internet-, Intranettechnik
  • Kundenberatung, -betreuung
  • Layout
  • Mediendesign
  • Videobearbeitung
  • Webdesign

Weitere Kompetenzen, die für die Ausübung dieses Berufs bedeutsam sein können:

  • CBT, WBT (Computer/Web Based Training)
  • Computeranimation
  • Datenübernahme, Datenaufbereitung
  • Drucktechnik
  • Foto-Design
  • Fotografie
  • Grafik-Design (Gebrauchsgrafik)
  • Kalkulation
  • Kommunikations-Design
  • Lehrtätigkeit (Hochschule)
  • Medienrecht
  • Medientechnik
  • Multimedia-Konzeption
  • Multimedia-Programmierung
  • Multimediasysteme, -technik
  • Projektmanagement
  • Reprotechnik, Reprografie
  • Screendesign
  • Spiele-Design
  • Storyboarderstellung
  • Suchmaschinenoptimierung (SEO)
  • Typografie, Schriftgestaltung
  • Werbung
  • Zeichnen (Zitatende)

Quelle: Bundesagentur für Arbeit, berufenet
http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/berufId.do?_pgnt_act=goToAnyPage&_pgnt_pn=0&_pgnt_id=resultShort&status=P
aufgerufen am 18.06.2015

Grundsätzlich muss sich Ihre Dienstleistung zumindest weitgehend im Rahmen dieses Berufsbildes bewegen.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine steuerliche Freiberuflichkeit des Designs können Sie der Rechtsprechung zum Grafik-Design entnehmen: In § 18 EStG werden drei Gruppen freiberuflicher Tätigkeit unterschieden: die Katalogberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Journalisten, Bildberichterstatter etc.), die den Katalogberufen ähnlichen Berufe und die Tätigkeitsberufe. Zu den Tätigkeitsberufen zählen die künstlerischen, wissenschaftlichen, schriftstellerischen, unterrichtenden und erzieherischen Berufe. Für die Beurteilung der Freiberuflichkeit gibt es von Finanzgerichten mehrere Urteile für den Bereich Grafik-Design, die hier näher dargestellt werden sollen.

Bis zur BFH-Entscheidung vom 17.7.1958 führte eine gewerbliche Zweckbestimmung dazu, dass eine gestalterische Leistung generell nicht als eine künstlerische Tätigkeit eingestuft wurde. Seither hat sich die Rechtsprechung jedoch grundlegend geändert: "Für die Gerichte ist seitdem allein entscheidend, ob der Grafikdesigner ohne Rücksicht auf die spätere Verwendung seiner Arbeit schöpferische Leistungen vollbringt, also Leistungen, in denen sich seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft widerspiegeln und die neben einer hinreichenden Beherrschung der Technik der betreffenden Kunstart eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichen." Es ist davon auszugehen, dass die "hinreichende Beherrschung der Technik" bereits durch ihre Ausbildung und die langjährige Berufstätigkeit als Gestalter o.ä. als gegeben anzunehmen ist.

Wenn sich ein Grafik-Designer "[...] an ins Einzelne gehende Angaben und Weisungen seines Auftraggebers zu halten hat und ihm infolgedessen kein oder kein genügender Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung bleibt [...]" , würde dies gegen die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit sprechen, da dann die künstlerische Gestaltungshöhe nicht gegeben wäre.

Dass mitunter Vorgaben von Auftraggebern zu berücksichtigen sind, liegt nach Auffassung der Gerichte an der Besonderheit des Designer-Berufes und ist für die Frage der Freiberuflichkeit unschädlich (FG Münster, Urteil vom 19.06.2008 – 8 K 4272/06 G), solange der Grafik-Designer die Art und Weise der Umsetzung gemäß seiner eigenen schöpferischen Phantasie bestimmen kann.

Nach dem rechtskräftigen Urteil des FG Münster vom 19.6.2008 (8 K 4272/06 G, EFG 2008, 1975) erzielt ein Selbstständiger, dessen Tätigkeit dem Berufsbild eines Webdesigners entspricht, Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.

Wenn Sie selbst in sozialen Netzwerken werben, ist dies unbedenklich.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Juni 2015

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