Antwort
Beginnen wir mit den von Ihnen angebotenen Dienstleistungen:
- Maskenbildnerin
Wenn bestimmte Berufe in den einschlägigen Gesetzen (Einkommensteuergesetz, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz) nicht ausdrücklich genannt sind, sucht man nach einem so genannten „ähnlichen Beruf“. Dieser Referenzberuf wäre in Ihrem Fall wohl die Visagistin. Hierzu gibt es auch ein Urteil: Eine Visagistin kann demzufolge eine künstlerische Tätigkeit ausüben. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Visagistin, die für Modejournale oder gewerbliche Auftraggeber Fotomodelle für Fotoaufnahmen schminkte und frisierte, dabei im Team bestehend aus Fotograf und Modestylisten zusammenwirkte, ohne bei ihrer Arbeit konkreten Weisungen bezüglich Schmink- und Frisierstylings zu unterliegen. Sie war also bei ihrer schöpferischen Tätigkeit nicht weisungsgebunden. In so einem Fall kann eine künstlerische Tätigkeit i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegen. Für die Einstufung der Tätigkeit als künstlerisch ist erforderlich, dass die Arbeit nicht einfach das Produkt handwerksmäßig erlernt bzw. erlernbarer Tätigkeiten darstellt, sondern dass der Visagistin im Rahmen des von den Auftraggebern vorgegebenen Rahmens Raum für eine eigenschöpferische Tätigkeit verbleibt und die Werke den Stempel ihrer Persönlichkeit tragen. (Quelle: Finanzgericht - FG - Hamburg Urteil vom 19.08.1992 - III 374/88)
Beim Finanzamt sollten Sie sich anmelden als „Visagistin mit Ausbildung als Maskenbildnerin“. - Synchronsprecherin
Als Synchronsprecherin werden Sie in der Regel den freien Berufen zugordnet. Grundlage hierfür ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH-Urteil, 12. 10. 1978, IV R 1/77, BStBl. 1981 II S. 706 - Künstlerin
Wenn Sie Skulpturen schaffen, wird man Ihnen die Künstlereigenschaft und den Zugang zum freien Beruf kaum verweigern. Als Kunstmalerin werden Sie ebenfalls grundsätzlich den freien Berufen zugeordnet. Hilfreich für den freien Beruf ist es, wenn die Künstlerin eine einschlägige Ausbildung vorweisen kann, insbesondere ein Hochschulstudium. Dies ist aber keine zwingende Voraussetzung.
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: In der Sache einer Kunstmalerin, die ihre selbst geschaffenen Bilder verkaufte, urteilte der Bundesfinanzhof entgegen der Stellungnahme eines Gutachters. Die Gutachterkommission einer staatlichen Kunstakademie hatte die künstlerische Tätigkeit der Malerin mit der Begründung abgelehnt, die Bilder seien „künstlerisch ohne Belang“. Das Gericht folgte dem nicht. Vielmehr entschied es, dass die Einkünfte der Malerin aus dem Verkauf ihrer Bilder Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG seien, weil die Bilder mit unterschiedlichen Motiven, ohne Schablonen und ohne Mithilfe fremder Arbeitskräfte gemalt worden waren und somit den in Kunsthandlungen angebotenen Bildern vergleichbar seien (BFH 14.8.80, IV R 9/77, BStBl II 81, 21).
Grundsätzlich wird als künstlerisch eine Tätigkeit angesehen, die auf der eigenen schöpferischen Leistung beruht. Wichtig ist hier, dass bei der Unterscheidung zwischen Kunst und Gewerbe der Gebrauchszweck der Kunstwerke keine Rolle spielt!
Verkauf von künstlerischen Werken
Die Vermarktung Ihrer Werke - auch im Internet - kann einen gewerblichen (Online-)Verlag darstellen. Wenn Sie allerdings Ihre Werke über Dritte anbieten, kann es sich dabei um steuerlich freiberufliche Einnahmen handeln. Die bloße Verwertung eigener künstlerischer Werke im Rahmen des Üblichen - insbesondere über den Verkauf durch Fremdverlage oder Internetanbieter - ist in der Regel der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen. Erst wenn Sie für den Vertrieb eine eigene Organisation schaffen und diese eine neue Erwerbsgrundlage darstellt, wird es gewerblich. Dies beginnt etwa damit, dass sie Arbeiten für Ihre Online-Vermarktung über die eigene Homepage direkt vertreiben oder von Angestellten bzw. Honorarkräften erledigen lassen. Der Vertrieb von Werken anderer Künstler muss als gewerblich angesehen werden, sofern es sich nicht nur um gelegentliche Verkäufe handelt würde (da müssten Sie mit Ihrem Finanzamt reden!). Wenn Sie etwa Serien verkaufen (z.B. Kunstpostkarten), so spricht dies für Gewerbe. Wenn Sie nur gelegentlich Unikate veräußern, ist dies noch dem freien Beruf zuzuordnen.
Hinweise
Bei Selbstständigkeit im Nebenerwerb wird Gewerbesteuer erst über einem persönlichen Freibetrag von jährlich 24.500 Euro auf den Gewinn fällig. Es besteht auch die Möglichkeit zur Kleinunternehmerschaft im Rahmen des Umsatzsteuergesetzes, wobei hier eine Einkommensgrenze aus selbstständiger Tätigkeit von 17.500 Euro gilt (ebenfalls jährlich).
Anlauf- und Gründungskosten können Sie schon für die Zeit vor der eigentlichen Gründung als Betriebskosten gewinnmindernd geltend machen. Auch Aufwendungen für den Betrieb aus der Vorgründungsphase können als vorweggenommene Betriebsausgaben (z.B. Farben) gewinnmindernd berücksichtigt werden. Hier gilt die Empfehlung: Sammeln Sie anerkennungsfähige Belege! Die Anschaffungskosten von Betriebseinrichtungen (Anlagevermögen) sind ebenfalls Betriebsausgaben.
Einkommensteuer: gemischte Tätigkeit (freiberuflich und gewerblich)
Sie würden bei Eigenvertrieb also möglicherweise sowohl eine freiberufliche Dienstleistung als Künstler anbieten als auch einen gewerblichen Eigenvertrieb führen. Möglicherweise läge bei Ihnen damit eine „trennbar gemischte Tätigkeit“ vor. Hierbei übt ein Einzelfreiberufler sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, wobei diese steuerlich getrennt zu behandeln sind. Dies ist aber nur der Fall, wenn zwischen den beiden Bereichen kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies wäre hier der Fall. Für eine getrennte Behandlung sind getrennte Rechnungsstellung und Buchführung erforderlich sowie separate Bank- und Kassenkonten. Betriebsausgaben sind durch Schätzung aufzuteilen. Wenn Ihre gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten also getrennt in Rechnung gestellt und verbucht werden können, haben Sie auch getrennte Erfassungen bei der Steuer. Das können Sie unter einer Steuernummer machen. Sie benötigen in Ihrer Einkommensteuererklärung lediglich zwei getrennte (elektronische) Formulare, für selbstständige (= hier freiberufliche) und gewerbliche Tätigkeiten.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informiert zur Existenzgründung in Kunst und Medien.
Beachten Sie auch die „Kleinunternehmerregelung“ bei der Umsatzsteuer. Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 17.500 Euro nicht überstiegen hat und deren Umsatz im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gegeben sein. Für Kleinunternehmer entfällt neben dem Vorsteuerabzug der Ausweis der Umsatzsteuer. Die Rechnungen von Kleinunternehmern müssen immer Angaben enthalten wie: „Ich bin Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes und stelle deshalb keine Mehrwertsteuer in Rechnung“. Nähere Informationen hierzu finden Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) in der Rubrik Kleinunternehmerregelung [http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Gruendungswissen/Steuern/Kleinunternehmerregelung/inhalt.html]
Das BMWi informiert zu Teilzeit- und Kleinstgründungen.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Juni 2019
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