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Making and selling one’s own books: Gewerbeanmeldung?

Frage

I have some questions about Gewerbeanmeldung vs Handelsregister. Currently I am a freelance designer / photographer working in Germany. I have registered with the finanzamt as an Einzelfirma. Currently I would like to make and sell my own books. In order to do this I would like to have access to ISBN numbers. To get ISBN numbers I have to register at the Börsenverein des Deutsche Buchhandels. In order for me to do this I need to register with either a Gewerbeanmeldung or Handelsregister. If I register with either Gewerbeanmeldung or Handelsregister, will this effect my tax status? What kind of implications will this have on my freelancing? Also will my Einzelfirma situation have to change? Will I need to register as a Verlag? Thank your for your help, I’ve been very confused by this.

Antwort

Die Sache ist leider kompliziert, nicht nur sprachlich. Am Ende meiner Hinweise finden Sie deshalb Tipps zu Beratung und Coaching in Berlin.

Der Bundesfinanzhof (das oberste deutsche Steuergericht) sagt in Bezug auf eine Schriftstellerin das Folgende: Wenn die Schriftstellerin ihr Buch selbst verlegt und zum Beispiel auf Lesungen verkauft, beschränken sich Selbstverlag und Eigenvertrieb auf eine "der schriftstellerischen Tätigkeit dienende Funktion" und stellen keine "neue Erwerbsgrundlage" dar. "Die bloße Verwertung eigener schriftstellerischer Erzeugnisse im Rahmen des Üblichen ist . . . in der Regel der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen". Erst wenn die "zu diesem Zweck geschaffene organisatorische Einrichtung" darüber hinaus geht und "eine neue Erwerbsgrundlage darstellt", wird die Autorin zur Gewerbetreibenden. Also z.B. dann, wenn sie die Verlagsarbeit von Angestellten oder Honorarkräften erledigen lässt, oder wenn das Verkaufen der eigenen Bücher zu einem "gewerblichen Massenvertrieb" wird (Aktenzeichen VIII R 111/71). Nun stellt sich die Frage, wie in diesem Zusammenhang Ihre Dienstleistung zu beurteilen wäre. Nach meiner Auffassung müssten wir bei Ihrem Verlag von einem Gewerbe ausgehen, weil wohl eine „neue Erwerbsgrundlage“ vorliegt.

Und jetzt wird es erst richtig kompliziert: Damit könnten Sie eine so genannte "gemischte Tätigkeit" ausüben: Die Rechtsprechung ermöglicht dem Freiberufler neben seiner freiberuflichen Tätigkeit auch gewerblich tätig zu werden. Demnach können Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG als auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG erzielt werden. Trennbar gemischte Tätigkeit: Üben Sie als Einzel-Freiberufler sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, so sind diese steuerlich getrennt zu behandeln. Dies ist aber nur der Fall, wenn zwischen den beiden Bereichen kein Zusammenhang besteht - man spricht von einer gemischt-trennbaren Tätigkeit. Dies würde in Ihrem Fall funktionieren. Der gewerbliche Teil Ihrer Tätigkeit wäre etwa ein Online-Verlag. Für eine getrennte Behandlung ist es vorteilhaft, wenn eine getrennte Buchführung und getrennte Bankkonten vorhanden sind. Betriebsausgaben sind durch Schätzung aufzuteilen.

Kommen wir zur Steuererklärung bei gemischten Tätigkeiten: Wenn Ihre gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten getrennt in Rechnung gestellt und verbucht werden können, haben Sie auch getrennte Erfassungen bei der Steuer. Für die Einkommensteuererklärung bedeutet das: Zu den insgesamt sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes gehört auch der zu versteuernde Gewinn aus einer unternehmerischen Tätigkeit. Dies können Gewinne aus einer freiberuflichen oder gewerblichen Unternehmertätigkeit sowie Gewinnanteile von Gesellschaftern sein.

Für Sie kann das bedeuten, dass Sie
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (= freiberufliche Einkünfte) und
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.

Sie geben also Ihre Einkünfte in den jeweiligen Formularen an sowie die damit verbundenen Kosten. Die Erklärung beinhaltet auch Angaben des Steuerpflichtigen zur Eigenermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich (Regelfall) bzw. der erleichterten Ermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (Freiberufler, Kleinunternehmer). Der entsprechende Jahresabschluss ist der Einkommensteuererklärung beizufügen.

Das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen. Sämtliche zu versteuernden Einkünfte werden addiert und die Steuer darauf festgelegt. Beachten Sie bitte grundsätzlich, dass Sie als Unternehmer erweiterte Möglichkeiten haben, Kosten von der Steuer abzusetzen.

Beachten Sie bitte: Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte "verbindliche Auskunft" des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit sehr hohen Anforderungen und Kosten verbunden.

Vor allem dann, wenn Sie für die freiberufliche und die gewerbliche Tätigkeit zwei getrennte Unternehmen gründen wollen, empfehle die Unterstützung durch einen Steuerberater.

Kommen wir zum Handelsregister: Ein Eintrag in das Handelsregister ist für Kaufleute, die OHG und Kapitalgesellschaften wie die GmbH Pflicht. Das Handelsregister ist ein öffentlich einsehbares Verzeichnis und gibt somit Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens. Kleingewerbetreibende und Freiberufler sind von der Eintragungspflicht ins Handelsregister ausgenommen.

Hier kommen noch die Kontaktdaten für Beratung und Coaching in Berlin, auch für Kreative:

Für Sie besonders nützlich wäre die folgende Information der Industrie- und Handelskammer Berlin zur Gründung eines Verlages:
www.ihk-berlin.de (www)

Kostenlose Beratung erhalten Sie in Berlin bei der Wirtschaftsförderung, zum Beispiel in Neukölln unter
www.berlin.de (www)

Auch ein öffentlich gefördertes Coaching vor der Existenzgründung wäre möglich, für die Kreativwirtschaft in Berlin etwa unter
www.foerderdatenbank.de (www)

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
November 2014

Tipps der Redaktion:

Die Bundesregierung hat mit dem Kompetenzzentrum Kultur- und Kreativwirtschaft (www) eine bundesweite Anlaufstelle für Selbständige sowie kreative Unternehmerinnen und Unternehmer der Kultur- und Kreativwirtschaft geschaffen. Die regionalen Ansprechpartner bieten Existenzgründerinnen und -gründern, Selbständigen und Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft individuelle Orientierungsberatungen, Sprechtage und Möglichkeiten zur regionalen Vernetzung an.

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