Navigation

Make-up Artist: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich habe in Los Angeles Make-up Artist gelernt und bin als Dozentin für angehende Make-up Artisten tätig. Außerdem arbeite ich beim Film, Fernsehen und für Werbung. Gelte ich als freiberufliche Künstlerin oder als Gewerbe?

Antwort

Die Tätigkeit von Make-Up-Artisten/innen kann freiberuflich sein. Hierzu hat das Finanzgericht Hamburg entschieden (FG Hamburg, Urteil v. 19.08.1992 - III 374/88): Wer für Modejournale oder gewerbliche Auftraggeber Fotomodelle für Fotoaufnahmen schminkt und frisiert, dabei im Team bestehend aus Fotograf und Modestylisten zusammenwirkt, ohne bei der Arbeit konkreten Weisungen bezüglich Schmink- und Frisierstylings zu unterliegen, kann eine künstlerische Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EstG ausüben. Erforderlich ist, dass die Arbeit nicht bloß das Produkt handwerksmäßig erlernter bzw. erlernbarer Tätigkeiten darstellt, sondern dass Raum für eine eigenschöpferische Tätigkeit verbleibt und die Werke den Stempel der Persönlichkeit tragen. Die Einstufung ist also vom Einzelfall abhängig.

Von den Handwerkskammern wird die Tätigkeit von Make-Up-Artisten/innen hingegen in der Regel als „handwerksähnliches Gewerbe“ eingestuft.

Zur abschließenden Klärung empfehle ich Ihnen, Kontakt mit der örtlich zuständigen Handwerkskammer aufzunehmen.

Was Ihre Dozententätigkeit betrifft, könnte man die Freiberuflichkeit über die sog. unterrichtende Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG herleiten. Nach dem Einkommensteuergesetz ist für die Tätigkeit als Dozentin kein bestimmter Qualifikationsnachweis erforderlich. Im Gegensatz dazu, tendieren die Gewerbeämter allerdings dazu, die unterrichtende Tätigkeit als gewerblich einzustufen, wenn für die konkrete Art des Unterrichts kein Hochschul- oder Fachhochschulabschluss erforderlich ist. Bei strenger Betrachtung könnte dies vorliegend angenommen und der Unterricht von Seiten des Gewerbeamtes als gewerblich eingestuft werden. Ist dies tatsächlich der Fall, so müssten Sie u.a. mit Ihrer Ausbildung in Los Angeles argumentieren.

Bitte beachten Sie, die abschließende Einstufung liegt allein beim zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt.

Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
www.ifb.uni-erlangen.de
Februar 2020

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben